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Beamte, die vorsätzlich oder grob fahrlässig die ihnen obliegenden Pflichten verletzen, haben dem Dienstherrn den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen (§ 48 BeamtStG). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz naheliegen und im gegebenen Fall jedem hätten einleuchten müssen. Beim Rückwärtsfahren mit einem Fahrzeug sind nach § 9 Abs. 5 StVO besonders hohe Sorgfaltspflichten zu beachten, die eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen müssen und erforderlichenfalls eine Einweisung verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |