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Ein Anspruch auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags aufgrund eines Garantievertrages besteht nicht, wenn die Garantie lediglich Nachbesserung oder Neulieferung vorsieht. Für einen Anspruch aus § 826 BGB wegen sittenwidriger Schädigung reicht das bloße Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung, wie einer Ad-Blue-Reduzierung oder eines Thermofensters, nicht aus, um ein sittenwidriges Verhalten zu begründen. Insbesondere steht beim Thermofenster die nicht gänzlich unvertretbare Auslegung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 a der Verordnung 715/207/EG dem Verdikt der Sittenwidrigkeit entgegen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |