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Eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist rechtswidrig, wenn die nach § 45 Abs. 1 und 9 StVO erforderliche qualifizierte konkrete Gefahrenlage, die auf besonderen örtlichen Verhältnissen beruht und das allgemeine Risiko erheblich übersteigt, nicht vorliegt. Zudem fehlt es an einer Ermessensausübung durch die Behörde, da diese nicht erkennbar die für und gegen die Anordnung sprechenden Gründe abgewogen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |