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Ein erstinstanzliches Verfahren leidet an einem wesentlichen Mangel i.S.v. § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO, wenn das Gericht das Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es entscheidungserheblichen Vortrag nicht berücksichtigt und eine gebotene Beweisaufnahme unterlässt. Ein Sachvortrag ist schlüssig, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als entstanden erscheinen zu lassen, wobei die Einführung vermuteter Tatsachen zulässig ist, wenn die vortragende Partei mangels Sachkunde keine sichere Kenntnis haben kann. Der Vorwurf einer Behauptung 'ins Blaue hinein' ist in der Regel nur bei Fehlen jeglicher tatsächlichen Anhaltspunkte gerechtfertigt; konkrete Anhaltspunkte für unzulässige Abschalteinrichtungen können sich auch aus Rückrufen anderer Fahrzeuge desselben Motortyps oder Ermittlungsverfahren ergeben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |