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Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 826, 31 BGB besteht gegen einen Fahrzeughersteller, der die Typgenehmigung durch arglistige Täuschung des Kraftfahrt-Bundesamtes erschlichen und das manipulierte Fahrzeug in Verkehr gebracht hat. Der Kläger kann die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges verlangen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |