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Das Verwaltungsgericht Köln hat eine Klage abgewiesen, die feststellen lassen wollte, dass bestimmte Gastransporte keine unerlaubte Kabotage nach Art. 8 Abs. 2 VO-EG darstellen. Konkret wurde die Feststellung begehrt, dass es keine unerlaubte Kabotage ist, wenn ein Gastransporter nach einem grenzüberschreitenden Transport und vollständiger Entladung in Deutschland erneut betankt wird, um im Auftrag eines wirtschaftlich gleichen Auftraggebers mehr als drei wirtschaftlich unabhängige Abnehmer (Entladestellen) binnen 7 Tagen anzufahren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |