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Ein Verkehrsverbot für Motorräder (Verkehrszeichen 255 StVO) auf einer Landesstraße ist offensichtlich rechtswidrig, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO, insbesondere das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse und einer das allgemeine Risiko erheblich übersteigenden Gefahrenlage, bei summarischer Prüfung nicht dargelegt werden können. In einem solchen Fall überwiegt das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollziehungsinteresse, und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die verkehrsrechtliche Anordnung ist anzuordnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |