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Eine lediglich dem Adressaten bekanntgegebene Betriebsuntersagung nach § 25 Abs. 4 S. 1 FZV und der Versuch ihrer Durchsetzung im Wege des Verwaltungszwangs begründen ohne weiteres keine diskriminierende Wirkung zulasten des Betroffenen und damit kein Rehabilitierungsinteresse im Rahmen einer Fortsetzungsfeststellungsklage. (Leitsätze des Gerichts) |