|
Die Vorschrift des § 852 Satz 1 BGB ist in den Fällen des Erwerbs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs ohne Weiteres anwendbar, auch wenn der Schaden lediglich in dem Eingehen einer so nicht gewollten Verbindlichkeit besteht. Ein Anspruch auf Schadensersatz besteht auch gemäß § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB analog, da das Inverkehrbringen eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs einer konkludenten Täuschung gleichsteht und vorsätzlich in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einen Schaden zufügt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |