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Die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis von Vertretern der Beklagten i.S. von § 31 BGB von der objektiven Täuschung durch die manipulierte Motorsteuerungssoftware trägt der Kläger. Die Ausführungen des Landgerichts reichen nicht als Grundlage für die Annahme einer sekundären Darlegungslast der Beklagten aus, da die Anforderungen an die Substantiierungslast des Bestreitenden davon abhängen, wie substantiiert der darlegungspflichtige Kläger vorgetragen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |