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Ob eine mehrere taugliche Tatobjekte beeinträchtigende Handlung zu einer mehrmaligen oder lediglich zu einer in ihrem Gewicht gesteigerten einmaligen Gesetzesverletzung führt, hängt vom Tatbestand ab. Stellt dieser auf die Verletzung von Gesamtheiten ab und werden keine höchstpersönlichen Rechtsgüter geschützt, so führt eine handlungseinheitliche Beeinträchtigung mehrerer Tatobjekte selbst bei verschiedenen Rechtsgutträgern nicht zu einer mehrfachen Verwirklichung des Tatbestandes. Bei § 303 StGB (Sachbeschädigung) ist daher trotz Beschädigung von Fahrzeugen verschiedener Eigentümer nur von einer Sachbeschädigung auszugehen, da das Eigentum und keine höchstpersönlichen Rechtsgüter geschützt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |