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Das Verwaltungsgericht Minden hat die Radwegbenutzungspflicht auf einem bestimmten Straßenabschnitt der H. Straße (L) aufgehoben und die Beklagte zur Entfernung der Verkehrszeichen 240 verpflichtet. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht war rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO für deren Anordnung nicht vorlagen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |