Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Minden v. 06.04.2021: Zur Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht auf einer Landesstraße bei fehlenden Voraussetzungen nach § 45 Abs. 9 StVO




Das Verwaltungsgericht Minden (Urteil vom 06.04.2021 - 3 K 4676/16) hat entschieden:

   Das Verwaltungsgericht Minden hat die Radwegbenutzungspflicht auf einem bestimmten Straßenabschnitt der H. Straße (L) aufgehoben und die Beklagte zur Entfernung der Verkehrszeichen 240 verpflichtet. Die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht war rechtswidrig, da die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO für deren Anordnung nicht vorlagen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße (L ) im Stadtgebiet der Beklagten wird zwischen den Kno­tenpunkten Am P. (westlich) und straße (östlich) auf­gehoben und die Beklagte verpflichtet, sämtliche Verkehrszei­chen 240 in dem vorbezeichneten Straßenabschnitt zu entfer­nen bzw. dem zuständigen Straßenbaulastträger die Entfer­nung aufzugeben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der je­weilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Hö­he von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Der Kläger wendet sich gegen die seitens der Beklagten in ihrem Stadtgebiet durch Verkehrszeichen 240 angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße zwischen den Straßenabschnitten Am P. (westlich) und der I. Straße (östlich).

Die H. Straße ist Teil einer klassifizierten Landesstraße (L ) und verläuft im hier streitgegenständlichen Bereich überwiegend zweispurig mit je einer Rich­tungsfahrspur auf Geländeniveau in West/Ost-Richtung, beginnend an der Kreuzung straße/ straße im Westen bis zur Kreuzung I. Straße (B )/ straße im Osten. Bis ca. 50m hinter der Einmündung straße liegt die Straße innerhalb geschlossener Ortschaft, von dort an bis zur Kreuzung B au­ßer­orts. Außerhalb der geschlossenen Ortschaft verläuft die Straße in östlicher Rich­tung in gerader Linienführung und ist dort etwa 8m breit. Auf der nördlichen Straßen­seite verläuft, außerorts von der Hauptfahrbahn durch Bankett und Graben abge­setzt, ein gemeinsamer Rad- und Fußweg. Die H. Straße wird im wei­teren östlichen Verlauf unter die B geführt, an die sie mit einem Anschlussbauwerk mit doppelten Einfahrtrampen angeschlossen ist. Unmittelbar westlich des An­schlussbauwerks zur B liegen nördlich und südlich die großflächigen Betriebsflä­chen eines Autohändlers und einer Veranstaltungsstätte. Unmittelbar östlich des An­schlussbauwerks befindet sich auf der Nordseite der Straße der größte Be­trieb für C5. Außerorts beträgt die zulässi­ge Höchstgeschwindigkeit auf der H. Straße vom Ortsausgangsschild bis zum Anschluss B 50 km/h, vom Anschluss B bis hinter den Schlachtbetrieb 70 km/h und ab dem Schlachtbetrieb weiter in östliche Richtung 100 km/h. Innerorts be­trägt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Vom Ortseingangsschild aus ver­läuft die Straße in westlicher Richtung mehrfach leicht verschwenkt. Innerorts befin­det sich auf beiden Straßenseiten ein Geh- und Radweg. Die Straße ist dort teilweise unter 7m breit. Im Bereich einer ehemaligen Bahntrasse (auf Höhe der Hausnum­mern N03 bis N04) liegt eine Verkehrsinsel als Querungshilfe. Auf dem gesamten streit­gegenständlichen Rad- und Gehweg wird der Fuß- und Radverkehr vorrangig ge­genüber dem PKW-Verkehr geführt. Eine Breite von 2,5m innerorts sowie 2m außer­orts wird dabei überwiegend nicht erreicht.

Zwischen der Einmündung Am P. (westlich) und der Kreuzung I. Straße (B )/ straße (östlich) ist auf der H. Straße durch an allen Einmündun­gen und Kreuzungen angebrachtes Verkehrszeichen 240 Radwegbenutzungspflicht angeordnet. Die Aufstellung der Verkehrsschilder erfolgte nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben der Beklagten infolge einer Verkehrsschau im Jahr 2001, an der unter anderem Vertreter der Stadt, der Kreispolizeibehörde und des Landesbe­triebes Straßenbau teilnahmen. Die Beklagte führte deshalb seinerzeit kein förmliches Anhörungs- und Anordnungsverfahren durch.

Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 18.08.2016 die "Überprüfung und Aufhe­bung der Radwegbenutzungspflicht in Gestalt der Verkehrszeichen 240 StVO an der gesamten H. Straße in beiden Richtungen" und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, er benutze die Straße regelmäßig als Radfahrer und eine beson­dere Gefahrenlage nach § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO liege nicht vor. Diesen Antrag lehn­te die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2016 ab.

Der Kläger hat am 11.10.2016 Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, die Verkehrs­zeichen 240 seien zunächst unwirksam gewesen, da die Straßenverkehrsbehörde vor der Aufstellung sowohl die Kreispolizeibehörde als auch den Straßenbaulastträ­ger förmlich hätte anhören müssen. Daneben habe sie eine verkehrsrechtliche An­ordnung nicht erlassen. Überdies lägen die Voraussetzungen des § 45 Abs. 1 i. V. m. Abs. 9 Sätze 1 und 3 StVO nicht vor. Jedenfalls habe die Beklagte das ihr einge­räumte Ermessen nicht bzw. nicht fehlerfrei ausgeübt. Die von der Beklagten in Be­zug genommen Empfehlungen für Radverkehrsanlagen (ERA) aus dem Jahr 2010 seien auch nicht geeignet, die Aufstellung der Verkehrszeichen zu begründen, da die darin enthaltenen Erkenntnisse teilweise durch den Forschungsbericht "Führung des Radverkehrs im Mischverkehr auf innerörtlichen Verkehrsstraßen" widerlegt worden seien.

Die Beklagte hat während des vorliegenden Verfahrens durch verkehrsrechtliche An­ordnung vom 31.01.2017 die Radwegbenutzungspflicht im Teilbereich zwischen der Einmündung weg und der Querungsstelle "Radweg " aufge­hoben, diesbezüglich das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt und für den Straßenabschnitt östlich des "Radwegs " bis zur Kreuzung I. Straße (B ) die Radwegbenutzungspflicht förmlich angeordnet. Die Verkehrszei­chen 240 hat sie indes auch in dem Teilbereich zwischen Einmündung weg und der Querungsstelle "Radweg " bis dato nicht abgebaut.

Der Kläger hat die verkehrsrechtliche Anordnung vom 31.01.2017 zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht und hält an seinem Begehren, die angeordne­te Radwegbenutzungspflicht anzufechten, auch Ansehung der Anordnung vom 31.01.2017 fest. Bezüglich des aufgehobenen Teils ist er der Ansicht, die weiterhin aufgestellten Verkehrszeichen erzeugten den angreifbaren Rechtsschein einer Rad­wegbenutzungspflicht. Darüber hinaus ist er der Ansicht, weder die außerorts zuläs­sige Geschwindigkeit von 70 km/h noch die Menge und Zusammensetzung des Ver­kehrs rechtfertigten besonderen Umstände i. S. d. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße (L ) zwischen den Knotenpunkten Am P. (west­lich) und I. Straße (B ) (östlich) aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sämtliche Verkehrszeichen 240 in dem vorbezeichneten Straßenabschnitt zu entfernen bzw. dem zu­ständigen Straßenbaulastträger die Entfernung aufzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, eine weitergehende Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht komme aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht in Betracht. Bei einer Verkehrsun­tersuchung 1999 seien vermehrt Verkehrsunfälle mit Beteiligung von Radfahrern festgestellt worden. Die Verkehrsstärke von über 13.000 Fahrzeugen mit einem An­teil von 10 % Schwerlastverkehr rechtfertige die Radwegbenutzungspflicht. Bei der H. Straße handele es sich um eine der Belastungsklasse III der ERA ent­sprechende Straße, sodass die Führung des Radverkehrs nur über Radfahrstreifen, Radwege oder gemeinsame Geh- und Radwege zulässig sei. Aufgrund der Fahr­bahnbreite sei die Führung des Radverkehrs über den gemeinsamen Geh- und Rad­weg geboten. Sie macht sich im Übrigen die Stellungnahmen der Kreispolizeibehörde C. vom 07.11.2016 und des Landesbetriebs Straßenbau A. vom 31.01.2017, die Bestandteil der Gerichtsakte sind und auf die wegen des Inhalts Bezug genommen wird, zu eigen.

Am 04.02.2020 hat der Berichterstatter einen Orts- und Erörterungstermin durchge­führt. Wegen der diesbezüglichen Feststellungen und des Ergebnisses der Beweis­aufnahme wird auf das Ortsterminsprotokoll und die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Mit Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung und gem. § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO durch den Bericht­erstatter anstelle der Kammer entscheiden.

Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begrün­det.

Die Anfechtungsklage ist gem. § 42 Abs. 1 Var. 1 VwGO die statthafte Klageart, da der Kläger die Aufhebung mehrerer Verwaltungsakte in Form von Allgemeinverfü­gungen i. S. v. § 35 Satz 2 VwVfG NRW begehrt.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind Verkehrs­zeichen als Verwaltungsakte in Form einer Allgemeinverfügung nach § 35 Satz 2 VwVfG mit der Anfechtungsklage angreifbar.

Der Kläger ist auch klagebefugt i. S. d. § 42 Abs. 2 VwGO, da er als Verkehrsteil­nehmer durch die Radwegbenutzungspflicht zumindest in seiner allgemeinen Hand­lungsfreiheit gem. Art. 2 Abs. 1 GG eingeschränkt wird. Denn mit der angeordneten Radwegbenutzungspflicht wird der fließende Verkehr im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO und die Benutzung der Straße nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO entgegen der allgemeinen Verkehrsregel des § 2 Abs. 1 StVO beschränkt. Von dem durch die Zeichen 240 StVO (gemeinsamer Geh- und Radweg) ausgesprochenen Verbot, die Fahrbahn zu befahren, ist dabei auch der Kläger betroffen.

Die Klage hat sich auch nicht durch die verkehrsrechtliche Anordnung der Beklagten vom 31.01.2017 ganz oder teilweise erledigt. Solange die Verkehrszeichen 240 auf dem streitgegenständlichen Abschnitt der H. Straße weiterhin aufgestellt sind, entfalten sie im Verhältnis zu allen Verkehrsteilnehmer die uneingeschränkte Außenwirkung eines Verwaltungsakts in Form einer Allgemeinverfügung und bean­spruchen - bußgeldbewehrt - Beachtung. Dass sie nicht mehr auf einer verkehrs­rechtlichen Anordnung beruhen, berührt ihre Wirksamkeit im Außenverhältnis zu­nächst nicht. Das Fehlen bzw. der nachträgliche Wegfall einer verkehrsrechtlichen Anordnung ist Frage der Rechtmäßigkeit der durch das Verkehrszeichen nach wie vor rechtswirksam ausgesprochenen Gebote und Verbote. Solange die Verkehrszei­chen nicht entfernt wurden, können sie daher zulässigerweise zum Gegenstand ei­nes Anfechtungsbegehrens gemacht werden.

Die bei fehlender Rechtsbehelfsbelehrung maßgebliche Klagefrist von einem Jahr nach § 58 Abs. 2 VwGO ist offensichtlich eingehalten. Sie beginnt bei der Anfechtung von Verkehrszeichen für den Verkehrsteilnehmer zu dem Zeitpunkt, an dem er das erste Mal auf das Verkehrszeichen trifft.

Den Vortrag des Klägers zugrunde gelegt, sah sich dieser im Laufe des Jahres 2016 das erste Mal mit den streitgegenständlichen Verkehrszeichen konfrontiert. Er hat daher am 11.10.2016 fristgerecht Klage erhoben. Dass sich der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt den Verkehrszeichen gegenüber sah, ist nicht nachweisbar und wird von der Beklagten auch nicht behauptet.

Die Klage ist indes nur hinsichtlich der Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße zwischen der Einmündung Am P. (westlich) und der Einmündung ­straße (östlich), mithin im innerörtlichen Bereich, begründet. Hinsichtlich der Rad­wegbenutzungspflicht außerorts (Einmündung straße als frühestmöglicher si­cherer Punkt, um vom Radweg auf die Hauptfahrbahn zu wechseln, bis zur Kreuzung I. Straße (B )/ straße) ist die Klage unbegründet.

Die durch Verkehrszeichen 240 angeordnete Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße zwischen den Einmündungen Am P. (westlich) und straße (östlich) ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Maßgeblich zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit von verkehrsbezogenen Ge- und Verboten in Form von Verkehrszeichen ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten tatsa­chengerichtlichen Verhandlung,

hier also wegen des Verzichts der Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.

Die Verkehrszeichen sind allerdings nicht schon nichtig i. S. v. § 44 VwVfG NRW. Nichtigkeit ist bei Verkehrszeichen unter anderem dann anzunehmen, wenn diese einen amtlichen Charakter nicht hinreichend erkennen lassen oder nicht auf einer behördlichen Anordnung beruhen.

Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur regelmäßig nur vom Verkehrszeichen als "dem Verwaltungsakt" gesprochen, rechtlich ist dies jedoch ungenau. Vielmehr han­delt es sich bereits bei der dem Verkehrszeichen zugrundeliegenden straßenver­kehrsrechtlichen Anordnung um einen Verwaltungsakt, gerichtet an den zuständigen Straßenbaulastträger, der in der zweiten Stufe durch die Aufstellung des Verkehrs­zeichens vollzogen und bekannt gegeben wird.

Eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung entfaltet zunächst nur gegenüber dem jeweiligen Straßenbaulastträger eine Regelungswirkung sowie Außenwirkung, indem er zur Errichtung der in der Anordnung einer bestimmten Verkehrseinrichtung an dem darin ebenfalls bestimmten Ort verpflichtet wird (§ 45 Abs. 3, Abs. 5 Satz 1 StVO). Die straßenverkehrsrechtliche Anordnung selbst kann aus diesem Grund nicht von Verkehrsteilnehmern angegriffen werden. Angreifbar ist jedoch das nicht auf einer verkehrsrechtlichen Anordnung beruhende Verkehrszeichen.

Aus den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen ist indes erkennbar, dass der Straßenbaulastträger zu einer bestimmten Verkehrsreinrichtung an einem bestimm­ten Ort von der nach § 45 Abs. 1, Abs. 3 StVO zuständigen Beklagten verpflichtet wurde. Dafür ist es unerheblich, dass die verkehrsbehördliche Anordnung die zur Aufstellung der streitigen Verkehrszeichen - nach den Angaben der Beklagten im Jahr 2001 - geführt hat, nicht in Schriftform vorliegt oder nicht im Rahmen eines förmlichen Verwaltungsverfahrens erfolgt ist. Entscheidend ist allein, dass die Auf­stellung der Verkehrszeichen mit Wissen und Wollen der zuständigen Verkehrsbe­hörde erfolgt ist.

Dies war hier der Fall. Das Gericht hat nicht den geringsten Zweifel daran, dass die Aufstellung der Verkehrszeichen ursprünglich mit Wissen und Wollen der Beklagten erfolgt ist und die weitere Aufrechterhaltung der Radwegbenutzungspflicht in den Jahren seitdem vom Wissen und Wollen der Beklagten getragen war. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, es mangele an einer ursprünglichen Anordnung und die Verkehrszeichen seien deshalb unwirksam (gewesen), teilt das Gericht diese Auf­fassung nicht. Denn selbst die vom Kläger vorgelegte Niederschrift über die Ver­kehrsschau vom 27.11.2001 verdeutlicht, dass der Straßenbaulastträger angewiesen wurde, die Verkehrszeichen aufzustellen. Darin sind sowohl der Bereich (H. Straße zwischen den Einmündungen weg und straße) als auch die konkrete Maßnahme (Ausschilderung als kombinierter Geh- und Radweg) enthal­ten. Die Stellungnahme des Straßenbaulastträgers vom 31.01.2017, in der dieser auf die verkehrsrechtliche Anordnung aus dem Jahr 2001 Bezug nimmt, bestätigt dies.

Es kommt daher nicht entscheidungserheblich darauf an, ob die Beklagte in der ver­kehrsrechtlichen Anordnung vom 31.01.2017, die eine Radwegbenutzungspflicht nur noch auf den Straßenabschnitten zwischen der Querungsstelle "Radweg " (westlich) und der Kreuzung I. Straße/B (östlich) vorsieht, eine erneute Anordnung getroffen hat und dabei insbesondere den Bereich zwischen den Einmündungen Am P. und weg unberücksichtigt gelassen hat. Ent­scheidend ist allein, ob die tatsächlich mit Wissen und Wollen der Beklagten vorhan­denen Verkehrsschilder - einschließlich der bis dato nicht entfernten Verkehrszei­chen im Bereich zwischen der Einmündung weg und der Querungsstelle "Radweg " - auf einer tauglichen Rechtsgrundlage beruhen, deren Anordnungsvoraussetzungen im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen und dass die Entscheidung der Behörde frei von Ermessensfehlern erfolgt ist.

Dies ist im innerörtlichen Bereich nicht der Fall. Bereits die Voraussetzungen für die Anordnung einer Radwegbenutzungspflicht liegen nicht vor.

Rechtsgrundlage für die Anordnung der Radwegbenutzungspflicht innerorts zwischen dem Knotenpunkt Am P. (westlich) bis zum Ortsausgang ist § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO können die Straßenverkehrsbehörden die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken oder verbieten oder den Verkehr umleiten. Konkretisiert wird diese Ermächtigungsgrundlage durch § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, nach dem Ver­kehrszeichen dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist.

Zwingend geboten ist ein Verkehrszeichen nur dann, wenn es die zur Gefahrenab­wehr unbedingt erforderliche oder allein in Betracht kommende Maßnahme ist. Das ist nicht der Fall, wenn die allgemeinen und besonderen Verhaltensregeln der Stra­ßenverkehrsordnung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen sicheren und ge­ordneten Verkehrsablauf gewährleisten. Eine gesteigerte Gefahrenlage, die über die allgemein mit der Teilnahme am Straßenverkehr verbundene hinausgeht, kann sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten ergeben.

Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhält­nisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der relevanten Rechtsgüter (insbesondere Leben und Gesundheit von Verkehrsteil­nehmern) erheblich übersteigt. Als speziellere Regelung verdrängt § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO die allgemeine Regelung in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO, soweit es sich um den Bereich innerhalb der geschlossenen Ortschaft handelt.

Diese Gefahrenlage ist nicht erst dann anzunehmen, wenn ohne ein Handeln der Straßenverkehrsbehörde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zusätzli­che Schadensfälle zu erwarten wären. Es genügt, dass eine konkrete Gefahr be­steht, die sich aus den besonderen örtlichen Verhältnissen ergibt. Besondere örtliche Verhältnisse können in der Streckenführung, dem Ausbauzustand der Strecke, witte­rungsbedingten Einflüssen, der dort anzutreffenden Verkehrsbelas­tung und den dar­aus resultierenden Unfallzahlen begründet sein.

Dies ist hier nicht der Fall. Weder aus der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 31.01.2017 noch aus dem gesamten Vorbringen der Beklagten im vorliegenden Ver­fahren ergeben sich Tatsachen, nach denen sich die Anordnung einer Radwegbe­nutzungspflicht auf dem Streckenabschnitt zwischen der Einmündung Am P. (westlich) bis zum Ortsausgang als zwingend erforderliche und allein in Betracht kommende Maßnahme zur Abwehr einer besonderen örtlichen Gefahrenlage dar­stellt. Auch nach persönlicher Inaugenscheinnahme der örtlichen Verhältnisse durch den Berichterstatter am 04.02.2020 ist Derartiges nicht ersichtlich.

Zwar bezieht sich die Beklagte im Ansatzpunkt zu Recht unter anderem auf die Empfeh­lungen für Radverkehrsan­lagen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen (ERA 2010), die als antizipiertes Sachverständigengutachten bei der Würdigung des Sachverhalts besondere Bedeutung haben,

und die ein anerkanntes fachliches Regelwerk darstellen.

Die ERA 2010 geben jedoch nichts dafür her, dass im vorliegenden Straßenabschnitt eine Radwegbenutzungspflicht zwingend erforderlich wäre.

Selbst wenn es sich bei der H. Straße innerorts den Angaben der Beklagten entsprechend um eine Straße der Belastungsklasse III nach der ERA 2010 handelte, ist im Einzelfall von der Straßenverkehrsbehörde zu prüfen, ob aufgrund der Schwer­verkehrsbelastungen und Fahrbahnbreiten eine Trennung der Verkehre zwingend erforderlich ist. Sofern die Beklagte angeführt hat, insbesondere die Fahrbahnbreite gebiete hier die Trennung der Verkehrsströme, folgt das Gericht dem nicht. Aus der Fahrbahnbreite ergibt sich keine besondere Gefährlichkeit für Radfahrer. Denn in­nerorts beträgt die Fahrbahnbreite etwa 7,00m und die ERA 2010 gehen in Abschnitt 3.1 davon aus, dass bei Fahrbahnbreiten von 7,00m und mehr im Begegnungsfall Radfahrer mit ausreichendem Sicherheitsabstand überholt werden können. Die Ver­kehrsstärke ist innerorts mit 13.871 KFZ/24h zwar sehr hoch, der Schwerlastanteil beträgt an dieser Stelle jedoch nur 2,9 %. Auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h legt keine andere Gefahrenprognose nahe. Die Straße verläuft überwie­gend gerade, ist übersichtlich, verfügt über eine Straßenbeleuchtung und lässt nach Auffassung des Gerichts ein gefahrloses Überholen zu.

Die Stellungnahmen der Kreispolizeibehörde vom 07.11.2016 und des Straßenbau­lastträgers vom 31.01.2017 stützen ebenfalls die Annahme einer besonderen Gefahr nicht. Beide Träger öffentlicher Belange sprechen sich sogar für eine Aufhebung der Radwegbenutzungspflicht innerorts aus. Die Unfalllage habe sich nach den Auswer­tungen der Kreispolizeibehörde seit Anordnung der Radwegbenutzungspflicht nicht wesentlich verbessert. Im Gegenteil lasse die Unfalllage sogar den Schluss zu, dass letztlich Unfälle mit der Beteiligung von Radfahrern gerade auf die Benutzung der Radwege zurückzuführen waren. So hätten sich 2011 innerhalb der geschlossenen Ortschaft allein 26 Unfälle mit Fahrradbeteiligung aufgrund der Unfallursache Nicht­beachten der Vorfahrt ereignet. Einige Häufungsstellen seien u. a. an den Einmün­dungen weg, straße und Parkplatz K. zu erkennen. Der Streckenab­schnitt zwischen dem weg und dem Radweg sei im Jahr 2014 Un­fallhäufungsstelle gewesen. Der Radweg sei innerorts zudem zu schmal und zu schlecht ausgebaut. Die Stellungnahme des Straßenbaulastträgers bestätigt diesen Befund. Das erkennende Gericht schließt sich dem nach eigener Inaugenschein­nahme der örtlichen Gegebenheiten vollumfänglich an.

Die Radwegbenutzungspflicht auf der H. Straße zwischen der Einmündung straße bis zum Ortsausgangsschild und darüber hinaus in östlicher Richtung bis zur Kreuzung I. Straße (B )/ straße ist dagegen rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die Voraussetzungen von § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO i. V. m. § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO liegen hier vor, wobei § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO hier wegen der Rückausnahme in § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 3 StVO nicht gilt, soweit der Sonderweg außerhalb geschlos­sener Ortschaften liegt.

Die Radwegbenutzungspflicht ist hier zur Überzeugung des Gerichts auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich. Zwar ist an diesem Straßenabschnitt die Straße breiter ausgebaut und gerade angelegt, was ein Überholen vereinfacht. Die hier nochmal höhere Geschwindigkeit von 70 km/h bzw. später im weiter östli­chen Verlauf von 100 km/h, der Schwerlastanteil von 7,9% sowie die an dieser Stelle befindliche Auffahrt zur B und insbesondere der ganz überwiegend mittels LKW erfolgende Zu- und Ablieferverkehr zu dem Betrieb erhöhen die Gefahr für Radfahrer auf der Fahrbahn jedoch ganz erheblich. Sowohl die Kreispolizeibehörde als auch der Straßenbaulastträger gehen in Zukunft sogar noch von einem höheren Verkehrsaufkommen mit einem noch höheren Schwerlastanteil aus und empfehlen übereinstimmend die Beibehaltung der Radwegbenutzungspflicht. Das Gericht schließt sich dem an.

Auch die ERA 2010 empfiehlt in Abschnitt 9.1 ab einem DTV-Wert über 4.000 KFZ/24h bei Höchstgeschwindigkeiten von 70 km/h oder ab einem DTV-Wert über 2.500 KFZ/24h bei Höchstgeschwindigkeiten von 100 km/h und bei einer besonderen Netzbedeutung die Führung des Radverkehrs auf Radwegen. Diese Voraussetzun­gen sind im außerorts liegenden Streckenabschnitt der H. Straße gegeben.

Zudem rechtfertigt der dichte Bestand mit Bäumen am Fahrbahnrand über den ge­samten Streckenabschnitt die Annahme einer gesteigerten Gefährlich­keit aufgrund besonderer örtlicher Verhältnisse. Die am Fahrbahnrand vorhandenen Bäume kön­nen Radfahrern auf dem Radweg sogar ein zusätzliches Sicherheitsgefühl ver­mitteln, da insoweit eine deutliche Trennung zwischen KFZ-Verkehr auf der Straße und Rad­verkehr durch eben jenes Hindernis besteht. Für Radfahrer auf der Fahr­bahn sind diese aber potentielle Gefahrenquellen, da Radfahrer in Konfliktsituationen mit dem KFZ-Verkehr geneigt sein werden, in Richtung der Bankette und nicht in Richtung Gegenverkehr auszuweichen. Dass sie dazu nicht verpflichtet sind, ist da­bei uner­heblich. Entscheidend ist allein die Prognose, dass ein solches Ausweich­verhalten auftreten wird. Die Kollision mit einem Baum oder aber ein Ausweichen in den mitun­ter vorhandenen Straßengraben unmittelbar rechts der Fahrbahn birgt ein erhebli­ches Verletzungsrisiko für den Radfahrer, das in dieser Form auf dem Rad­weg nicht besteht. Schließlich war festzustellen, dass der Radweg im außerörtlichen Bereich deutlich besser ausgebaut ist als innerorts.

Die Beklagte hat auch das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt.

Aus § 45 Abs. 9 Satz 2 i. V. m. § 45 Abs. 1 StVO folgt, dass auch Maßnahmen im Bereich des § 45 Abs. 9 StVO im Ermessen der Behörden stehen. In der Ermes­sensentscheidung hat sie die widerstreitenden Interessen der Verkehrsteilnehmer unter Berücksichtigung der örtlichen Umstände gegeneinander abzuwägen und ei­nem Ausgleich zuzuführen. Das Entschließungsermessen ist jedoch insoweit redu­ziert, als dass es bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen in der Regel pflichtgemäßem Ermessen entspricht, eine entsprechende Anordnung zu erlassen, um der Gefahr für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zu begegnen.

Die Straßenverkehrsbehörde hat dabei ihre Ermessenserwägungen zur Aufrechter­haltung der Verkehrsbeschränkung durch Dauerverwaltungsakt fortlaufend zu über­prüfen und ggf. zu aktualisieren.

Die von der Beklagten getroffene Ermessensentscheidung kann gem. § 114 VwGO gerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Ermessensentscheidung der Beklagten unter Berücksichtigung der prozessual (§ 114 Satz 2 VwGO) wie materiell-rechtlich (§ 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW) zulässigerweise nachgeschobenen Gründe nicht zu beanstanden.

Einen Ermessensnichtgebrauch, wie der Kläger ihn sieht, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Soweit er diesbezüglich Bezug nimmt auf die nach der VwV-StVO er­forderliche Mindestbreite der Rad- und Gehwege, die tatsächlich überwiegend nicht eingehalten wird, waren an die Ermessensausübung keine überspannten Anforde­rungen zu stellen, da der Radweg die in der Regel erforderliche Breite von 2m nur geringfügig unterschreitet. Da­von abgesehen kann bei ordnungsgemäßer Abwägung der widerstreitenden Ver­kehrsinteressen die Anordnung einer Radwegbenutzungs­pflicht auch dann rechtmä­ßig sein, wenn die in der VwV-StVO vorgesehene Mindest­breite des von den Rad­fahrern zu benutzenden Radweges nicht erreicht wird. Ent­scheidend ist nämlich al­lein, ob die Mitbenutzung der Fahrbahn durch Radfahrer zu einer Gefährdungssitua­tion im Sinne von § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO führen würde, die auch mit Blick auf den Ausbauzustand des Radwegs nicht hinnehmbar ist.

Dies ist hier der Fall. Die Beklagte hat jedenfalls im verwaltungsgerichtlichen Verfah­ren dargelegt, dass sie die widerstreitenden Verkehrsinteressen erkannt und der Verkehrssicherheit den Vorzug vor den Individualinteressen des Klägers eingeräumt hat. Sie hat ferner nachvollziehbar aus­geführt, dass ihr ein milderes, der Verkehrssi­cherheit ebenso entsprechendes Füh­ren des Radverkehrs außerorts nicht möglich war. Denn die örtlichen Gegebenheiten (Zufahrten und Lieferverkehre zu Betrieben, Auffahrt zur B ) ließen es, wie vorstehend bereits aufgezeigt, nicht zu, den Fahr­radverkehr auf der Fahrbahn zu führen. Das hohe Schwerlastverkehrsauf­kommen kommt hinzu. Auch der Ausbauzustand des Radwegs im außerörtlichen Bereich ist nicht so, dass die Benutzung unzumutbar wäre. Wenn die Straßenverkehrsbehörde der Beklagten meint, der - außerorts zutreffend ermittelten und rechtsfehlerfrei fest­gestellten - Gefahrenlage nur durch die Anord­nung einer Radwegbenutzungspflicht begegnen zu können, steht ihr insoweit eine Einschätzungsprärogative zu, die vom Gericht nur daraufhin überprüft werden kann, ob ersichtlich sachfremd, unvertretbar und willkürlich gehandelt wurde.

Hierfür spricht vorliegend hinsichtlich des außerörtlichen Bereichs nicht das Gerings­te.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_minden/j2021/3_K_4676_16_Urteil_20210406.html - DE:VGMI:2021:0406.3K4676.16.00

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