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Dem Erwerber eines mit einer Motorsteuerungssoftware zur Manipulation des Stickoxidwertes ausgestatteten Fahrzeugs steht gegen die Bundesrepublik Deutschland kein unionsrechtlicher Haftungsanspruch aus einer rechtswidrigen Umsetzung der EGRL 2007/46 oder aus einer rechtswidrigen Erteilung einer Typgenehmigung für das betreffende Fahrzeug zu. Es fehlt bereits an einem möglichen Verstoß gegen eine Rechtsnorm, die die betroffenen wirtschaftlichen Interessen des Erwerbers schützt. (Leitsätze des Gerichts) |