|
Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§§ 826, 31 BGB) setzt voraus, dass das Fahrzeug über eine Software verfügt, die den Prüfstand erkennt und auf dem Prüfstand eine andere Abgasreinigung durchführt als im realen Betrieb. Eine solche besonders verwerfliche Gesinnung der Beklagten ist nicht gegeben, wenn die Motorsteuerungssoftware keinen Unterschied macht, ob der Wagen im Normalbetrieb oder in der Prüfstandsituation gefahren wird. Auch eine Ad-Blue-Dosierungsreduktion bei niedrigem Tankstand und hochdynamischer Fahrweise ist nicht mit dem sog. VW-Diesel-Skandal vergleichbar, wenn die Steuerungssoftware nicht zwischen regulärem Fahrbetrieb und Prüfstandsituation unterscheidet. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |