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Ein Rücktritt vom Kaufvertrag ist unwirksam, wenn die Gewährleistungsansprüche nach § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjährt sind. Das Aufspielen eines Software-Updates stellt kein Anerkenntnis i.S.d. § 212 BGB dar, wenn der Verkäufer das Vorliegen eines Mangels stets bestritten hat. Der Hersteller der Kaufsache ist nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers, sodass dem Händler eine arglistige Täuschung des Herstellers nicht zugerechnet werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |