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Ein Gebührenbescheid für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Außerbetriebsetzung eines Kraftfahrzeugs ist rechtswidrig, soweit darin mehr als 14,58 Euro festgesetzt werden. Die gebührenauslösende Ordnungsverfügung war jedoch offensichtlich rechtmäßig, da die Beklagte gemäß § 25 Abs. 4 FZV verpflichtet ist, ein Fahrzeug unverzüglich stillzulegen, wenn es von einer Versicherung als nicht mehr versichert gemeldet wird, und es auf den Einwand des Klägers, dass durchgehend Versicherungsschutz bestanden habe, rechtlich nicht ankommt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |