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Im Falle von Vorschäden des beschädigten Fahrzeugs kann der Geschädigte mit einem späteren Schadensereignis kompatible Schäden nur ersetzt verlangen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit gemäß § 287 ZPO feststeht, dass diese Schäden nicht im Rahmen des Vorschadens entstanden bzw. sach- und fachgerecht bereits beseitigt worden waren. Der Geschädigte ist für die sach- und fachgerechte Behebung der Vorbeeinträchtigungen darlegungs- und beweisbelastet, auch wenn sich die Vorschäden nicht in seiner Besitzzeit ereigneten und er den Wiederbeschaffungsaufwand geltend macht. Ernsthafte Anhaltspunkte für Vorschäden verpflichten den Geschädigten, im Einzelnen auszuschließen, dass die geltend gemachten Schäden aus früheren Unfallereignissen stammen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |