|
Ein Schadensersatzanspruch wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung (§ 826 BGB) im Abgas-Skandal besteht nicht, wenn der Fahrzeughersteller den manipulierten Motor von einem Zulieferer bezogen hat und substantiiert darlegt, dass er sich auf wiederholte Zusicherungen des Zulieferers verlassen durfte, dass die europäischen Aggregate keine unzulässigen Abschaltvorrichtungen enthielten, und keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |