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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 826 i. V. m. § 31 BGB bzw. § 831 i. V. m. § 826 BGB gegen einen Motorenhersteller ist gegeben, wenn dessen Verhalten im Verhältnis zum Kläger objektiv als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Die Sittenwidrigkeit des Verhaltens ist auch dann nicht zu verneinen, wenn der Kläger das manipulierte Fahrzeug erst nach Bekanntwerden der Manipulationen erworben hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |