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Der Umfang des Anspruchs auf Erstattung erforderlicher Reparaturkosten in der Kraftfahrzeugkaskoversicherung entspricht in der Regel demjenigen, der einem Unfallgeschädigten gegen den gegnerischen Haftpflichtversicherer zusteht. Das sogenannte Werkstattrisiko trifft den Kaskoversicherer, der grundsätzlich auch verpflichtet ist, die Kosten objektiv unnötiger Arbeiten zu tragen, sofern dem Versicherungsnehmer keine Kenntnis von der Unnötigkeit vorzuwerfen ist. Dies umfasst auch Kosten für Fahrzeugwäsche zur Vorbereitung von Lackarbeiten und Desinfektionsmaßnahmen, insbesondere in der unklaren Situation der COVID-19-Pandemie im Mai 2020. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |