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Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen die Abweisung einer Klage auf Rückabwicklung eines Darlehensvertrages wegen Widerrufs zurückzuweisen. Die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB greift, wenn die Widerrufsinformation dem Muster in Anl. 7 zum EGBGB ohne maßgebliche Abweichungen entspricht. Die Angabe 'KSB/KSB Plus' in der Widerrufsinformation, obwohl nur 'KSB' abgeschlossen wurde, steht der Gesetzlichkeitsfiktion nicht entgegen, da nur der konkret abgeschlossene, verbundene Vertrag anzugeben ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |