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Der Schädiger trägt das Werkstattrisiko. Dies gilt sowohl dann, wenn die Werkstatt dem Geschädigten unnötige Arbeiten in Rechnung stellt, als auch, wenn überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz gebracht oder Arbeiten berechnet werden, die in dieser Weise nicht ausgeführt wurden. Der Geschädigte muss sich nicht auf einen Rechtsstreit mit der Werkstatt einlassen, da er als Laie die Erforderlichkeit der einzelnen Positionen nicht beurteilen kann und sich auf die Sachkunde der Werkstatt verlassen muss. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |