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1. Bei der Mitwirkung Privater an der Erstellung von Verwaltungsakten kann es sich um eine grundsätzlich zulässige Verwaltungshilfe handeln. 2. Wird ein "Bescheid" von einem Privaten, wenngleich ggf. auch auf Anweisung und im Namen der Behörde, erlassen und tritt dieser Private nach außen als Entscheidungsträger in Erscheinung, liegt ein Scheinverwaltungsakt vor. 3. Gemäß § 77 Abs. 1 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 1 VO VwVG NRW wird die Zahlungspflicht zum Ersatz von Auslagen, die der Behörde im Rahmen der Ersatzvornahme oder Sicherstellung entstanden sind, bereits mit ihrer Entstehung, d.h. mit der Vornahme des Abschleppvorgangs fällig. 4. Zahlt ein Betroffener auf eine noch nicht fällige Gebührenforderung an die Behörde, so steht § 813 Abs. 2 BGB seinem Rückforderungsanspruch jedenfalls dann entgegen, wenn die Behörde die Herausgabe des abgeschleppten Fahrzeuges von der Leistung einer Sicherheit bis zur Höhe der voraussichtlich festzusetzenden Kosten (Auslagen und Gebühren) abhängig machen kann (Leitsätze des Gerichts) |