Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 17.12.2020: Umkennzeichnung bei unklarem Abhandenkommen oder Beschädigung eines gesiegelten Kennzeichens; Außerbetriebsetzung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Entscheidung vom 17.12.2020 - 6 K 245/19) hat entschieden:

   1. Ist aus tatsächlichen Gründen unklar, ob ein gesiegeltes Kennzeichenschild abhanden gekommen ist, kann die Zulassungsbehörde das Kennzeichen ändern (Umkennzeichnung), ohne aufwändige Nachforschungen darüber anstellen zu müssen, ob sich die Stempelplakette lediglich abgelöst hat.

2. Bis zur Umkennzeichnung kann die Zulassungsbehörde das Fahrzeug außer Betrieb setzen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Kurzkennzeichen rotes Kennzeichen Saisonkennzeichen
und
Kennzeichen

Tenor:

Der Bescheid des Beklagten vom 8. Januar 2019 wird aufgehoben, soweit die festgesetzte Gebühr 14,30 Euro übersteigt.

In Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Er konnte nach Anhörung durch Gerichtsbescheid entscheiden, für den die Vorschriften über Urteile entsprechend gelten, § 84 VwGO.

Die Klage bleibt bis auf einen kleinen Teil erfolglos.

1. Soweit der Kläger die Klage gegen die nach Klageerhebung erledigte Außerbetriebsetzungsverfügung als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 3 VwGO fortführt, um eine Schadensersatzklage - das Gericht unterstellt: Amtshaftungsklage - gegen den Beklagten vorzubereiten, ist die Klage zulässig. Die Klage ist indessen unbegründet, weil die angegriffene Außerbetriebsetzung rechtmäßig war und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt hat.

Ermächtigungsgrundlage für die angegriffene Untersagungsverfügung ist § 5 Abs. 1 FZV. Danach gilt: Erweist sich ein Fahrzeug als nicht vorschriftsmäßig nach dieser Verordnung kann die Zulassungsbehörde dem Eigentümer oder Halter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel setzen oder den Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen beschränken oder untersagen. Ein Fahrzeug ist gemäß § 10 FZV nur vorschriftsmäßig, wenn vorne und hinten Kennzeichenschilder nach näherer Vorgabe diese Norm angebracht sind. Nach § 10 Abs. 3 Satz 1 FZV müssen die Kennzeichenschilder abgestempelt sein, also jeweils eine Stempelplakette tragen. Als die angegriffene Verfügung erging, trug das vordere Kennzeichenschild, das am Kraftfahrzeug angebracht war, die erforderliche Stempelplakette nicht. Auch das einige Tage zuvor vorgezeigte - ggf. zweite - Kennzeichenschild trug nur eine verstümmelte Stempelplakette. Keines der Kennzeichenschilder war vorschriftsmäßig. Damit sind die tatbestandlichen Voraussetzungen der Untersagung im maßgeblichen Zeitpunkt des Verfügungserlasses erfüllt gewesen.

§ 5 Abs. 1 FZV räumt der Zulassungsbehörde ein Stilllegungsermessen ein. Dessen Ausübung darf das Gericht nur auf Ermessensfehler prüfen, § 114 Satz 1 VwGO. Solche Fehler lassen sich nicht feststellen.

Nachdem der Beklagte dem Kläger zweifach die Möglichkeit eingeräumt hatte, den vorschriftswidrigen Zustand zu beheben und nachzuweisen, der Kläger hiervon aber keinen Gebrauch gemacht hatte, war es nicht fehlerhaft, dass der Beklagte sich als letztes Mittel zur Abwendung des rechtswidrigen Zustandes entschloss, einzuschreiten und den Betrieb des vorschriftswidrigen Fahrzeugs zu untersagen.

Ein Ermessensfehler wäre allenfalls dann in Betracht gekommen, wenn die Zulassungsbehörde die Umkennzeichnung nicht hätte fordern dürfen. Rechtsgrundlage für die Änderung eines Kennzeichens ist § 8 Abs. 3 FZV. Danach kann die Zulassungsbehörde das zugeteilte Kennzeichen von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen. Tatbestandliche Voraussetzungen für ein Umkennzeichnungsverlangen sieht das Gesetz nicht vor. Es steht also im behördlichen Ermessen, dessen Ausübung das Gericht ebenfalls nur begrenzt überprüfen kann. Ermessensfehlerhaft wäre das Umkennzeichnungsverlangen, wenn es unverhältnismäßig gewesen wäre, insbesondere wenn es als missbräuchlich einzustufen wäre.

Für ein missbräuchliches Verlangen des Beklagten fehlt indessen jeder Anhaltspunkt. Nachdem der Beklagte erfahren hatte, dass ein Kennzeichenschild mit dem zugeteilten Kennzeichen ohne Stempelmarke und möglicherweise eines mit einem Stempelplakettenrest existierte, dessen Herkunft und Gültigkeit zweifelhaft sein konnte, war es jedenfalls nicht missbräuchlich, die Ungewissheit durch Umkennzeichnung aus der Welt zu schaffen.

Das Gesetz legt der Eindeutigkeit, Echtheit und Unverfälschtheit des abgestempelten Kennzeichenschildes, das zusammen mit dem zugehörigen Kfz. eine Gesamturkunde bildet, einen hohen Wert bei, vgl. § 10 Abs. 3 FZV. Dagegen ist das Interesse an der Beibehaltung des zunächst zugeteilten Kennzeichens gering, weil es sich lediglich um ein behördliches Unterscheidungsmerkmal ähnlich einem Aktenzeichen oder einer Geschäftsnummer handelt. Die Buchstaben-Zahlen-Kombination steht mit der Person des Halters in keinem Zusammenhang. Für die Beibehaltung des zunächst zugeteilten Kennzeichens spricht daher allenfalls, dass der Halter auf seine Kosten neue Kennzeichenschilder prägen und abstempeln lassen sowie eventuelle Folgeumschreibungen durchführen lassen muss. Die Mühewaltung ist aber so gering und die dafür anfallenden Kosten liegen im Vergleich zu den Gesamtkosten eines Kfz so niedrig, dass sie bei der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse zurücktreten, das an einem durch ein gültig abgestempeltes Kennzeichen unzweifelhaft identifizierten Fahrzeug besteht.

Der Beklagte musste daher nach Lage der Akten nicht aufwändig der Frage nachgehen, ob es sich um einen seltenen Fall handelte, bei dem sich die Stempelplakette im Laufe der Zeit von selbst gelöst hatte, ob an ihr manipuliert worden war (wofür die Fräskante auf dem zweiten vorgelegten Kennzeichenschild spricht) oder ob ein Kennzeichenverlust oder gar -diebstahl in Betracht kam. Auch kam nach Lage der Dinge nicht ernstlich in Betracht, dass die Plakette seit dem Tag der Zulassung fehlte, weil sie nicht angebracht worden ist; insofern verweist die Kammer auf die im Tatbestand wiedergegebenen Erläuterungen des Beklagten, die sie überzeugen.

2. Auf der Grundlage von § 14 Abs. 1 Satz 1 FZV hat der Beklagte die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichenschilder zur Entstempelung rechtmäßig angeordnet.

3. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs ist nach den in der Begründung des Bescheids aufgeführten §§ 55 ff. des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW rechtmäßig, insbesondere hinsichtlich der zehntägigen Frist zur Vorlage der Kennzeichenschilder und Fahrzeugpapiere nicht zu beanstanden.

4. Das Gericht legt den Klageantrag nach § 88 VwGO zugunsten des Klägers dahingehend aus, dass sich die einschränkungslos erklärte Umstellung von der Anfechtungs-. auf die Fortsetzungsfeststellungsklage nicht auf die Kostenfestsetzung bezieht, die nach § 22 Abs. 1, 2. Halbs. VwKostG i.V.m. § 6a Abs. 3 Satz 1 StVO ebenfalls angefochten war.

Die Gebührenfestsetzung ist teilweise rechtswidrig und daher aufzuheben, soweit sie 14,30 EUR übersteigt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Gebührenfestsetzung beruht auf § 6a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 StVG i. V. m. §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. Sie erweist sich jedoch der Höhe nach als ermessensfehlerhaft. Die Tarifstelle Nr. 254 der Anlage 1 zu § 1 GebOSt eröffnet dem Beklagten ein Rahmenermessen, soweit darin ein Gebührenrahmen von 14,30 EUR bis 286,- EUR vorgesehen ist. Die Ausübung des Rahmenermessens ist immer dann notwendig, wenn - wie hier - nicht lediglich die Mindestgebühr festgesetzt wird. Die Behörde kann dieses Rahmenermessen einzelfallbezogen oder typisierend durch den Erlass von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften ausüben. Das Gericht hat jeweils nur zu prüfen, ob das Ermessen überhaupt ausgeübt worden ist, oder ob es dem Zweck der Ermächtigung entsprechend ausgeübt worden ist und ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens beachtet worden sind (§ 114 Satz 1 VwGO).

Diesen Maßstab zugrunde gelegt, stellt sich die Ermessensausübung des Beklagten als fehlerhaft dar. Zwar mag eine pauschalierte Gebührenbemessung im Grundsatz nicht zu beanstanden sein. Allerdings hat der Beklagte nach seinen Einlassungen lediglich eine zeitbasierte Gebührenbedarfsberechnung vorgenommen. Eine solche ist bei einer Rahmengebühr ermessensfehlerhaft. Vielmehr bedarf es einer Einordnung des entstandenen Aufwands in den Gebührenrahmen mit Blick darauf, ob sich die Amtshandlung im konkreten Fall als einfach, durchschnittlich oder aufwändig dargestellt hat. An einer solchen Einordnung fehlt es indessen.

Die Gebührenfestsetzung war nicht insgesamt ermessensfehlerhaft, weil hinsichtlich des untersten Gebührenrahmensbetrags von 14,30 Euro kein Ermessen auszuüben ist. Beabsichtigt der Beklagte einen darüber hinausgehenden Gebührenbetrag festzusetzen, ist er daran in den Grenzen der Festsetzungsverjährung nicht gehindert.

Die Postauslagenerstattung - hier 2,14 Euro - ist auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt festgesetzt.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit der Kläger obsiegt hat, fällt dieser Teil wegen Geringfügigkeit kostenmäßig nicht ins Gewicht. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

Der Antrag ist schriftlich, als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.

Der Antrag soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Streitwert wird gem. § 52 Abs. 1 und 3 GKG auf 2.558,40 Euro.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2020/6_K_245_19_Gerichtsbescheid_20201217.html - DE:VGD:2020:1217.6K245.19.00

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