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1. Ist aus tatsächlichen Gründen unklar, ob ein gesiegeltes Kennzeichenschild abhanden gekommen ist, kann die Zulassungsbehörde das Kennzeichen ändern (Umkennzeichnung), ohne aufwändige Nachforschungen darüber anstellen zu müssen, ob sich die Stempelplakette lediglich abgelöst hat. 2. Bis zur Umkennzeichnung kann die Zulassungsbehörde das Fahrzeug außer Betrieb setzen. (Leitsätze des Gerichts) |