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Die Annahme sittenwidrigen Verhaltens der Beklagten durch das Inverkehrbringen einer unzulässigen Abschalteinrichtung entfiel infolge der Offenlegung der 'Unregelmäßigkeiten' ab September 2015. Der (teilweise) Übergang von der Feststellungsklage zur Leistungsklage stellt sich als ohne weiteres zulässige, privilegierte Klageerweiterung im Sinne von § 264 Nr. 2 ZPO dar, auf die § 533 ZPO nicht anwendbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |