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Eine Bundesfernstraße verliert ihre Eigenschaft als solche nicht, wenn sie während Baumaßnahmen als Umleitungsstrecke vorübergehend nicht mehr als Kraftfahrstraße ausgeschildert und die Geschwindigkeit beschränkt wird. Die Mauterhebung in einem solchen Fall verletzt auch nicht das Äquivalenzprinzip, da die öffentliche Leistung des Auf- und Ausbaus sowie der Unterhaltung der Straßenverkehrsinfrastruktur durch eine zeitlich vorübergehende Einschränkung der Nutzung auf einem kurzen Streckenabschnitt nicht nennenswert gestört wird. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |