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1. In der Abholung eines Firmenfahrzeugs aus einer Werkstatt kann keine konkludente Annahmeerklärung auf Abschluss eines Werkvertrags durch die Firma gesehen werden, da vom maßgeblichen Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus, nicht beurteilt werden kann, ob die Arbeiten der Werkstatt im Auftrag der Firma oder des Mitarbeiters erfolgt sind. 2. Die Rückgabe eines Miet-Fahrzeugs mit einem niedrigeren Tankstand als bei Mietbeginn stellt - soweit vertraglich nichts anderes vereinbart ist - einen Verstoß gegen die Pflichten aus § 241 Abs. 2, § 546 Abs. 1 BGB dar. 3. Auf die gesetzlichen Ansprüche aus den §§ 677 ff. BGB findet § 353 HGB keine Anwendung. 4. Auf Schadensersatzansprüche neben der Leistung wegen Beschädigung einer Sache oder Unvollständiger Rückgabe einer Mietsache findet § 353 HGB keine Anwendung, da es sich nicht um ein beiderseitiges Handelsgeschäft handelt. (Leitsätze des Gerichts) |