Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen v. 18.11.2020: Widerruf der Gemeinschaftslizenz im Güterkraftverkehr bei fehlender finanzieller Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit




Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Urteil vom 18.11.2020 - 7 K 5200/19) hat entschieden:

   Eine Erlaubnis zum gewerblichen Güterverkehr ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG). Dies ist der Fall, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen wird und der Unternehmer sowie sein Verkehrsleiter ihren öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen. Eine Verletzung von Anhörungspflichten beeinflusst die Entscheidung in der Sache nicht, wenn keine andere Entscheidung als der Widerruf ergehen konnte (§ 46 VwVfG).

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).Ermächtigungsgrundlage für den Widerruf der der Klägerin am 29. März 2017 erteilten Gemeinschaftslizenz ist § 3 Abs. 5 Satz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Danach ist eine Erlaubnis zum gewerblichen Güterverkehr zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen.Die formellen Voraussetzungen für den Widerruf der Güterkraftverkehrslizenz sind nicht erfüllt, weil die Beklagte nicht alle erforderlichen Anhörungen durchgeführt hat. Gemäß § 3 Abs. 5a Satz 1 GüKG i.V.m. § 5 GüKG setzt der Widerruf einer Güterkraftverkehrslizenz voraus, dass rechtzeitig vor der Entscheidung über den Widerruf der Lizenz das Bundesamt für Güterverkehr, die beteiligten Verbände des Verkehrsgewerbes, die fachlich zuständige Gewerkschaft und die zuständige Industrie- und Handelskammer Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Die Kenntnisse der entsprechenden Stellen, die sich aus deren Nähe zum betroffenen Unternehmen ergeben, sollen auf diesem Wege auch im Entziehungsverfahren Berücksichtigung finden. In ihren gutachterlichen Stellungnahmen sollen sich die Anhörungsberechtigten aufgrund ihrer Erfahrungen und Kenntnisse äußern, welche sich aus den ihnen übertragenen Aufgabenbereichen ergeben. Dabei sollen die Verbände des Verkehrsgewerbes weitergehende Kenntnisse der persönlichen Verhältnisse des Antragstellers und einen umfassenden Überblick über die bestehenden Verkehrsbedürfnisse und damit die Existenzgrundlage der Unternehmerschaft vermitteln. Der Gewerkschaft obliegt die Vertretung der Interessen der im Transportgewerbe tätigen Arbeiter und Angestellten mit dem Ziel eines gesunden, gutfundierten Kraftverkehrsgewerbes.

Aus den sich in der Beiakte Heft 1 (zu dem zugehörigen Verfahren einstweiligen Rechtschutzes - 7 L 1832/19 -) befindlichen Stellungnahmen der Berufsgenossenschaft Verkehr vom 22. Juli 2019, der IHK Mittleres Ruhrgebiet vom 26. Juli 2019 sowie des VVWL vom 30. Juli 2019 folgt, dass diese von der Beklagten kontaktiert worden sind. Abschriften der Anhörungsschreiben der Beklagten enthält der Verwaltungsvorgang nicht. Das Bundesamt für Güterverkehr sowie der Verband Spedition und Logistik Nordrhein-Westfalen e.V. wurden nach dem Inhalt des Verwaltungsvorgangs nicht angehört.

Durch die Verletzung der Verfahrensvorschrift wurde jedoch die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst, vgl. § 46 VwVfG, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt. Vorliegend konnte keine andere Entscheidung als der Widerruf der Güterkraftverkehrslizenz ergehen. Denn zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung hatte die Klägerin jedenfalls ihre finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen.

Zu der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Widerrufsverfügung vom 18. November 2009 hat die Kammer in ihrem Eilbeschluss vom 8. April 2020 - 7 L 1832/19 - folgendes ausgeführt:

"Der Widerruf der Gemeinschaftslizenz (Ziff. 1 der Ordnungsverfügung) ist nach summarischer Prüfung der Aktenlage in dem für die gerichtliche Beurteilung maßgebenden Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung,

rechtlich nicht zu beanstanden.Er findet seine Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 5 Satz 2 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG). Danach ist eine Erlaubnis zum gewerblichen Güterverkehr zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr vom 28. Dezember 2011 (GüKGrKabotageV) ist § 3 Abs. 5 GüKG auf Gemeinschaftslizenzen i.S.d. Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 entsprechend anwendbar.Nach § 3 Abs. 2 GüKG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 a) bis d) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 müssen Unternehmen, die den Beruf des Kraftverkehrsunternehmers ausüben, über eine tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in einem Mitgliedstaat verfügen, zuverlässig sein, eine angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzen und die geforderte fachliche Eignung besitzen.Bei summarischer Prüfung der Aktenlage spricht vieles dafür, dass die Antragstellerin und ihr Verkehrsleiter, Herr S. T. , nicht zuverlässig im Sinne des Art. 3 Abs. 1 b) der VO (EG) Nr. 1071/2019 sind.Die Anforderungen an die Zuverlässigkeit legen nach Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die Mitgliedstaaten fest. Insoweit regelt § 2 Abs. 1 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr vom 21. Dezember 2011 (GBZugV), dass ein Unternehmer nur zuverlässig ist, wenn keine Tatsachen vorliegen, dass bei Führung des Unternehmens gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen wird (Nr. 1) oder bei dem Betrieb die Allgemeinheit geschädigt oder gefährdet wird (Nr. 2).Soweit die Antragsgegnerin in der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 darauf abstellt, dass der Verkehrsleiter der Antragstellerin, S. T. , "unter Bewertung aller Gesamtumstände" durch die beharrliche Nichtzahlung von Steuern und/ oder Sozialabgaben sowie die Nichtvorlage entsprechender Erklärungen zu erkennen gegeben habe, dass er auch zukünftig nicht gewillt oder wirtschaftlich in der Lage sein werde, den Steuer- und sozialabgabenrechtlichen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachzukommen (S. 3 der Verfügung), ist zunächst festzustellen, dass die von der Antragsgegnerin zur Begründung herangezogenen Tatsachen nach Aktenlage im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung,

zu einem wesentlichen Teil nicht mehr dem aktuellen Sachstand entsprachen.Sie nimmt Bezug auf Zahlungsrückstände, die bei Erlass der Ordnungsverfügung unstreitig bereits nicht mehr bestanden. Dies gilt zum einen für die "derzeit" bestehenden offenen Verbindlichkeiten der Antragstellerin bei der Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen. Die ausweislich eines Schreibens des Finanzamtes Herne vom 27. Juni 2019 rückständigen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von insgesamt 10.245,87 Euro hatte die Antragstellerin bereits am 24. Juli 2019 beglichen. Zum anderen bezieht sich die Antragsgegnerin auf einen nach Mitteilung der Berufsgenossenschaft Verkehr vom 22. Juli 2019 dort geschuldeten Betrag in Höhe von 1.476,36 Euro. Diesen hatte die Antragstellerin ausweislich des weiteren Schreibens der BG Verkehr vom 9. Oktober 2019 ebenfalls vor Erlass der Ordnungsverfügung vom 18. November 2019 gezahlt.Die pauschale Bezugnahme auf die in der Stellungnahme der IHK Mittleres Ruhrgebiet vom 26. Juli 2019 angeführte Eintragung im Schuldnerverzeichnis vermag die von der Antragsgegnerin angenommene Unzuverlässigkeit des Verkehrsleiters bei summarischer Prüfung ebenfalls nicht zu belegen. Die zur Begründung der Unzuverlässigkeit herangezogenen Eintragungen waren zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides vom 18. November 2019 bereits über ein Jahr alt (Stand: 14. November 2018). Die Antragsgegnerin, die das Schuldnerverzeichnis nach Aktenlage selbst nicht eingesehen hat, kannte daher bei Erlass der Ordnungsverfügung den aktuellen Inhalt der Eintragungen nicht. Sie hatte daher auch keine Kenntnis hinsichtlich eventueller Löschungen (oder möglicher neuer Eintragungen).Im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau ist die Auffassung der Antragsgegnerin, dass die Antragstellerin und ihr Verkehrsleiter seit längerer Zeit ihren öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen, jedoch voraussichtlich nicht zu beanstanden. Hierfür spricht bei summarischer Prüfung folgendes: Die rückständigen Umsatzsteuerbeträge für den Zeitraum November 2018 bis März 2019 in Höhe von 10.245,87 Euro hat die Antragstellerin erst nach Zustellung des Schreibens der Antragsgegnerin vom 22. Juli 2019 und damit offenbar nur deshalb beglichen, weil sie die ihr nunmehr drohende erhebliche Konsequenz der fortgesetzten Nichtzahlung ‑ den Widerruf der Gemeinschaftslizenz ‑ fürchtete. Hinzu kommt, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit ihren steuerlichen Erklärungspflichten nicht oder nur verspätet nachgekommen ist. Diesbezüglich hat das Finanzamt I. in seinem an die Antragsgegnerin gerichteten Schreiben vom 27. Juni 2019 auch darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2017, die Umsatzsteuer-Voranmeldung sowie die Lohnsteueranmeldung für den Monat Mai 2019 bislang nicht eingereicht habe. Auch die Berufsgenossenschaft Verkehr teilte der Antragsgegnerin auf telefonische Rückfrage am 16. August 2019 (Bl. 189 der Beiakte Heft 1 zu 7 K 5200/19) mit, dass die Antragstellerin ihren Meldepflichten nicht nachkomme. Eine weitere öffentlich-rechtliche Erklärungspflicht, der die Antragstellerin nicht nachkommt, ist diejenige des Art. 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1071/2009. Trotz mehrfacher Aufforderung der Antragsgegnerin, einen Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit vorzulegen ‑ siehe E-Mail der Antragsgegnerin vom 1. August 2019 (a.a.O., Bl. 195) sowie deren Schreiben vom 18. August (a.a.O. Bl. 197) und 9. Oktober 2019 (a.a.O., Bl. 204) ‑, hat die Antragstellerin bislang einen entsprechenden Nachweis nicht vorgelegt.Ob die Antragstellerin zuverlässig ist, kann letztlich jedoch offenbleiben, weil sie jedenfalls nicht nachgewiesen hat, dass sie die gemäß Art. 3 Abs. 1 c) EG (VO) Nr. 1071/2009 erforderliche angemessene finanzielle Leistungsfähigkeit besitzt. Um diese Anforderung zu erfüllen, muss ein Unternehmen nach Artikel 7 Abs. 1 EG (VO) Nr. 1071/2009 jederzeit in der Lage sein, im Verlauf des Geschäftsjahres seinen finanziellen Verpflichtungen nachzukommen. Zu diesem Zweck weist das Unternehmen anhand der von einem Rechnungsprüfer oder einer ordnungsgemäß akkreditierten Person geprüften Jahresabschlüsse nach, dass es jedes Jahr über ein Eigenkapital und Reserven in Höhe von mindestens 9.000 Euro für nur ein genutztes Fahrzeug und 5.000 Euro für jedes weitere genutzte Fahrzeug verfügt. Eine solche Eigenkapitalbescheinigung hat die Antragstellerin bislang nicht vorgelegt. Die im gerichtlichen Verfahren überreichten Kontoauszüge vom 22. November, 12. und 20. Dezember 2019 genügen zum Nachweis des erforderlichen Eigenkapitals nicht. Soweit die Antragstellerin sich auf das Eigentum an einer MAN-Zugmaschine beruft, gelingt ihr auch damit nicht der erforderliche Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit, weil es sich bei Zugmaschinen um Betriebsmittel handelt, nicht jedoch um finanzielle Ressourcen zur Erfüllung der laufenden finanziellen Verpflichtungen. Abgesehen davon ist der angegebene Zeitwert der Zugmaschine nicht ansatzweise belegt."

Hieran hält die Einzelrichterin auch nach nochmaliger Überprüfung im Klageverfahren und nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung fest. Soweit die Klägerin im Klageverfahren weitere Unterlagen zum Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit, namentlich Kopien von Kontoauszügen der I1. vom 8. August 2020 (Kontostand am 5. August 2020: 16.224,12 €) sowie eine Kartenabrechnung der Landesbank C vom 19. Juli 2020 (Stand: "Gutschriften: 9.995,00 €/ Neuer Kontostand: 9.996,00 €") vorgelegt hat, wird auf die vorstehenden Ausführungen Bezug genommen. Der für die gerichtliche Beurteilung maßgebende Zeitpunkt ist derjenige der letzten behördlichen Entscheidung. Unabhängig davon geben die in Kopie vorgelegten Kontoauszüge nur den Stand eines Aktivpostens des betrieblichen Eigenkapitals zu einem bestimmten Stichtag wieder und genügen ersichtlich nicht den Anforderungen, die Art. 7 Abs. 1 EG (VO) Nr. 1071/2009 an den Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit stellt. Soweit der Geschäftsführer in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen hat, dass die Klägerin nicht vier, sondern nur ein Fahrzeug im Sinne des Art. 7 Abs. 1 Satz 2 VO (EG) Nr. 1071/2009 nutze, so ist auch dieser Vortrag verspätet erfolgt und - in Anbetracht der beantragten und der Klägerin erteilten vier beglaubigten Kopien der Gemeinschaftslizenz - nicht ansatzweise belegt.Die auf § 1 Abs. 1 Nr. 1 GüKGrKabotageV i.V.m. § 3 Abs. 3 GüKG beruhende Auf-forderung zur Aushändigung/ Übersendung der Gemeinschaftslizenz nebst Kopien binnen drei Tagen ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Insoweit handelt es sich bei der Regelung in Ziff. 3 des Bescheides um eine Konkretisierung der in Ziff. 2 verfügten Einziehung der Lizenz "D02" sowie der vier Kopien.Die Regelung in Ziff. 5 des Bescheides, mit der die Beklagte der Klägerin aufgegeben hat, den Geschäftsbetrieb, soweit es sich um die Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr handelt, unverzüglich einzustellen, stellt lediglich die Rechtslage klar. Es folgt - im Umkehrschluss - bereits aus Art. 3 VO (EG) Nr. 1072/2009 und § 3 Abs. 1 GüKG, dass die Durchführung von gewerblichem Güterkraftverkehr ohne Erlaubnis nicht zulässig und der Geschäftsbetrieb insoweit einzustellen ist. Ziff. 5 des Bescheides ist daher im Ergebnis überflüssig. Soweit ihre Begründung darauf hindeuten könnte, dass die Beklagte eine (weiterreichende) Verfügung gemäß § 3 Abs. 5 b) GüKG treffen wollte, hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung klarstellend erklärt, dass eine entsprechende Untersagungsverfügung nicht getroffen werden sollte. Ein solches "Nachschieben von Gründen", das im Rahmen gebundener Verwaltung möglich ist,

vgl. hierzu Stelkens/ Bonk/ Sachs, Verwaltungsverfahrens-gesetz, 9. Auflage 2018, § 45, Rdnr. 45,

muss erst recht in der vorliegenden Fallkonstellation eines im Ergebnis lediglich die Rechtslage wiedergebenden Hinweises zulässig sein.Die Regelung in Ziff. 6 des Bescheides ist rechtmäßig, vgl. §§ 55 Abs. 1, § 57 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2, 58, 61 Abs. 1 Satz 1 und 63 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen.Die Festsetzung von Gebühren und Auslagen in Ziff. 6 und 7 der Ordnungsverfügung begegnet keinen rechtlichen Bedenken.Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 und 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.

Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_gelsenkirchen/j2020/7_K_5200_19_Urteil_20201118.html - DE:VGGE:2020:1118.7K5200.19.00

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