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Eine Erlaubnis zum gewerblichen Güterverkehr ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen (§ 3 Abs. 5 Satz 2 GüKG). Dies ist der Fall, wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit nicht nachgewiesen wird und der Unternehmer sowie sein Verkehrsleiter ihren öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommen. Eine Verletzung von Anhörungspflichten beeinflusst die Entscheidung in der Sache nicht, wenn keine andere Entscheidung als der Widerruf ergehen konnte (§ 46 VwVfG). (Orientierungssatz, nicht amtlich) |