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Ein Gebrauchtfahrzeug weist zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs einen Sachmangel i.S.d. § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB auf, wenn ein kapitaler Motorschaden (Kurbelwellenbruch) vorliegt, der nicht auf fehlerhaften Umgang zurückzuführen ist. Die Beweislastumkehr des § 477 BGB greift zugunsten des Käufers ein, wenn der Mangel innerhalb von sechs Monaten nach Übergabe auftritt. Die Vermutung wird nicht widerlegt, wenn der Verkäufer nicht nachweisen kann, dass der Kurbelwellenbruch im Hinblick auf die tatsächliche Laufleistung des Fahrzeugs als übliche Verschleißerscheinung anzusehen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |