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Gebühren für die Androhung eines Zwangsmittels dürfen nicht erhoben werden, wenn die Zwangsmittelandrohung wegen Verstoßes gegen § 63 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW offensichtlich rechtswidrig ist. Eine mit "unverzüglich" gesetzte Frist zur Erfüllung einer Verpflichtung ist im Hinblick auf die Zwangsmittelandrohung nicht ausreichend bestimmt, da sie keinen genauen Zeitpunkt für die Pflichterfüllung setzt und das Ende der Frist nicht im Voraus bestimmbar ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |