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Eine Berufung ist zulässig, auch wenn der Kläger in seiner Berufungsbegründung ausschließlich Tatsachen und Argumente wiederholt, die er schon erstinstanzlich vorgebracht hat, sofern er deutlich macht, warum er die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Schlüssigkeit seines Vorbringens angreift. Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruches im Abgasskandal ist schlüssig und beweisbedürftig, wenn der Kläger konkrete Anhaltspunkte für den Einbau einer Manipulationssoftware in den streitgegenständlichen Motorentyp darlegt, auch wenn er mangels Sachkunde keine genauen Kenntnisse über die Funktionsweise hat. Eine Gehörsverletzung i.S.v. Art. 103 Abs. 1 GG liegt vor, wenn die Einholung eines klägerseits angebotenen Sachverständigengutachtens zur Frage der Existenz eines Defeat Devices unterblieben ist, was eine Aufhebung und Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO rechtfertigt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |