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1. Eigene Ansprüche des Leasingnehmers gegen den Verkäufer oder Hersteller eines geleasten Fahrzeugs scheiden aus, da etwaige Gewährleistungs- oder deliktische Ansprüche zunächst allein der Leasinggeberin als Erwerberin zustehen. 2. Eine Abtretung von Ansprüchen an den Leasingnehmer berechtigt diesen nicht zur Forderung der Leistung an sich selbst, wenn die Allgemeinen Leasingbedingungen vorsehen, dass die Leistung auch nach Abtretung an die Leasinggeberin zu erfolgen hat. 3. Bei einem Handelsgeschäft ist für die kaufmännische Rügeobliegenheit gemäß § 377 HGB der Zeitpunkt der Kenntnis des Mangels durch die Leasinggeberin als Vertragspartnerin des Verkäufers maßgeblich, nicht der Zeitpunkt der Kenntnis des Leasingnehmers. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |