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Ein Fahrzeug ist nicht vorschriftsmäßig im Sinne des § 5 Abs. 1 FZV, wenn es nach einer Modifikation der ursprünglich erteilten EG-Typgenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Wege nachträglicher Nebenbestimmungen nicht mehr dem genehmigten Typ entspricht. Ohne Teilnahme an der angeordneten Rückrufaktion zur Wiederherstellung der Vorschriftsmäßigkeit kann der Betrieb des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen untersagt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |