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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung (§ 826 BGB) oder Betrugs (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 263 StGB) durch den Fahrzeughersteller ist ausgeschlossen, wenn der Käufer bei Erwerb des Fahrzeugs nach öffentlicher Bekanntgabe des Dieselskandals Kenntnis von der Verwendung der Manipulationssoftware hatte. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |