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Die Beklagte zu 1. wird verpflichtet, die Anträge der Kläger vom 30. Juli 2015 und 26. Januar 2016 auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen zum Zweck der Lärmminderung wie z.B. ein Nachtfahrverbot für LKW-Durchgangsverkehr sowie eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 50 km/h auf der Bundessstraße 224 in Gladbeck zwischen dem Anschluss an die Bundesautobahn 2 und der Kreuzung mit der Bohmert-/Phönixstraße unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |