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Ein Verstoß gegen § 27 Abs. 1 EG-FGV, auch wenn die Übereinstimmungserklärung materiell unrichtig ist, führt nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrages mit dem Händler, da sich die Verpflichtung aus dieser Vorschrift nicht an den Käufer richtet. Ein Rücktritt vom Kaufvertrag wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistung ist unwirksam, wenn der Anspruch auf die Leistung oder der Nacherfüllungsanspruch verjährt ist, wobei die Zweijahresfrist des § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB maßgeblich ist. Ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung gegen den Hersteller (§ 826 BGB oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB) scheitert, wenn keine eigene Schadenshandlung des Herstellers feststellbar ist und eine Zurechnung von Handlungen Dritter nicht möglich ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |