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Die arglistige Täuschung des KBA durch den Fahrzeughersteller zur Erlangung der Typgenehmigung steht wertungsmäßig einer unmittelbaren arglistigen Täuschung des Käufers gleich und begründet einen Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung. Der Schaden des irre geführten Käufers liegt in der Belastung mit der ungewollten Verbindlichkeit. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |