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§ 27 Abs. 1 EG-FGV ist kein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB, da es sich einseitig an den Verkäufer richtet und bereits als Ordnungswidrigkeit sanktioniert ist; ein Verstoß führt daher nicht zur Nichtigkeit des Kaufvertrags. Der Hersteller ist auch nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers bei einer behaupteten arglistigen Täuschung. Bei einem durch Software-Update behebbaren Mangel ist der Käufer grundsätzlich verpflichtet, dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung zu setzen, wobei bloße Befürchtungen weiterer Nachteile oder Hinweise auf Unwägbarkeiten und nicht geklärte Langzeitfolgen die Fristsetzung nicht entbehrlich machen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |