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Zwischen den Parteien besteht ein vorvertragliches Schuldverhältnis im Sinne des § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB, wenn eine Partei der anderen zur Vorbereitung eines Vertragsschlusses die Möglichkeit zur Einwirkung auf ihre Rechtsgüter und Interessen gewährt. Verletzt der Kaufinteressent dabei das Eigentum des Verkäufers durch fahrlässiges Verhalten, hat er den entstandenen Schaden zu ersetzen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |