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Ein sittenwidriges Verhalten fällt einem Fahrzeughersteller zurechenbar zur Last, wenn der von ihm produzierte und vertriebene Personenkraftwagen mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet war, die im Betriebsmodus 1 auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Betriebsmodus 0 im Straßenverkehr führte und deren Einsatz der Hersteller weder bei Erlangung der Typengenehmigung noch im Rahmen des Vertriebs offengelegt hat. Eine sittenwidrige Schädigung des Letztkäufers durch den Erstverkäufer ist auch ohne unmittelbaren Kontakt anzunehmen, wenn der Erstverkäufer eine Weiterveräußerung des Fahrzeugs und die damit verbundenen Vermögensnachteile beim Zweit- oder Dritterwerber billigend in Kauf genommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |