Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Aachen v. 21.07.2026: Klagebefugnis gegen verkehrsrechtliche Anordnung nach Teileinziehung einer Straße für den motorisierten Individualverkehr




Das Verwaltungsgericht Aachen (Urteil vom 21.07.2026 - 10 K 230/24) hat entschieden:

   Eine Klage gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung, die ein Durchfahrtsverbot für den motorisierten Individualverkehr begründet, ist unzulässig, wenn dem Kläger die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Dies ist der Fall, wenn die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung durch eine zwischenzeitlich erfolgte Teileinziehung der Straße, die den Gemeingebrauch auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt, überholt wurde und der Kläger diese Teileinziehung nicht fristgerecht angefochten hat, wodurch sein Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Der Kläger wendet sich gegen die Sperrung des N.-straße für den motorisierten Individualverkehr im Bereich des Hauptgebäudes der XY Akademie, zwischen den Einmündungen U.-straße/N.-straße und N.-straße/V.-straße.

Mit Beschluss vom 12. September 2019 legte der Mobilitätsausschuss des Rates der Beklagten zur Umsetzung eines sog. Rad-Vorrang-Netzes für die Stadt den sog. Grabenring als innerstädtischen "Radverteilerring" des Netzes fest. Als Bestandteil des Konzepts des Rad-Vorrang-Netzes sollten bestehende und geplante regionale Radrouten eine Fortsetzung bis hinein in das Stadtzentrum finden. Die Radvorrangrouten sollten nach dem Konzept auf den Radialen aus den jeweiligen Stadtbezirken - außerhalb der Ortslage auf selbständigen, vom motorisierten Individualverkehr getrennten Führungen - sternförmig in die Innenstadt geführt und auf dem Grabenring, zu dem die N.-straße gehört, als Radverteilerring miteinander verbunden werden.

Der Mobilitätsausschuss des Rates der Beklagten entschied mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2021, dass der vor dem Hauptgebäude der XY Akademie gelegene Bereich der N.-straße im Rahmen eines sog. Reallabors in der Zeit vom 18. Juni 2021 bis zum 25. Oktober 2021 versuchsweise für den motorisierten Individualverkehr gesperrt werden sollte, um die Auswirkungen einer sog. Netzdurchtrennung, die in dem Konzept für das Rad-Vorrang-Netz für diesen Bereich der N.-straße vorgesehen war, zu ermitteln. Von der Sperrung sollten sowohl der Linien- und Radverkehr als auch Elektrokleinstfahrzeuge und E-Bikes ausgenommen sein. Zur Realisierung dieses Verkehrsversuchs ordnete die Beklagte mit mehreren verkehrsrechtlichen Anordnungen, zuletzt vom 20. September 2021, u. a. die Beschilderung des entsprechenden Straßenabschnitts mit Verkehrszeichen 260 ("Durchfahrtsverbot für mehrspurige Kfz und Motorräder") und den Zusatzzeichen 1026-32 ("Linienverkehr frei"), 1022-13 ("E-Bikes frei") und 1022-16 ("Elektrokleinstfahrzeuge frei") an. Das Reallabor wurde mit verkehrsrechtlicher Anordnung vom 24. März 2022 zunächst bis zum 31. Oktober 2022 verlängert. Mit weiterer verkehrsrechtlicher Anordnung vom 9. Mai 2022 wurde die Beschilderung um das Zusatzzeichen 1026-30 ("Taxi frei") ergänzt.

Unter dem 31. August 2023 beschloss der Mobilitätsausschuss des Rates der Beklagten die dauerhafte Errichtung der im Rahmen des Reallabors erprobten Netzunterbrechung für den motorisierten Individualverkehr auf der N.-straße. Mit Verfügung vom 6. August 2024 ordnete die Beklagte daraufhin für den streitgegenständlichen Bereich der N.-straße wegen des Vorliegens überwiegender Gründe des Gemeinwohls die Teileinziehung gemäß § 7 Abs. 3 StrWG NRW an. Dabei beschränkte sie den Gemeingebrauch auf Fußgänger- und Radverkehr, auf Elektrokleinstfahrzeuge sowie den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV). Die Verfügung wurde nebst erläuterndem Plan und Rechtsbehelfsbelehrung am gleichen Tag öffentlich bekanntgemacht.

Bereits am 21. Dezember 2023 hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 10 K 2864/23 Klage erhoben, mit der er sich ursprünglich gegen die Sperrung der N.-straße sowie drei weitere verkehrsrechtliche Maßnahmen der Beklagten gewendet hat. Mit Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2024 ist das Verfahren hinsichtlich der verschiedenen Streitgegenstände getrennt und das vorliegende Verfahren unter dem Aktenzeichen 10 K 230/24 fortgeführt worden.

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, dass der Ratsbeschluss der Beklagten, wonach die N.-straße, der zuvor im Rahmen des Reallabors vorübergehend für den öffentlichen Verkehr gesperrt worden sei, dauerhaft für den öffentlichen Straßenverkehr gesperrt werden solle, rechtswidrig sei. Die Anordnung eines Verkehrsversuchs und die damit verbundene Sperrung einer Straße seien nur dann zulässig, wenn eine Gefahr für die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs sowie besondere Umstände vorlägen, die den Versuch bzw. dessen spätere Umsetzung zwingend erforderlich machten. Derartige Voraussetzungen lägen an dem von der Beklagten gesperrten Stück der N.-straße nicht vor. Die Sperrung der N.-straße bringe für Autofahrer teilweise kilometerlange Umwege mit sich. Die damit verbundene höhere Umweltbelastung durch zunehmende Abgase konterkariere die Sperrung der N.-straße, die auch dem Klimaschutz dienen solle. Aus diesem Grund sei auch die zwischenzeitlich angeordnete Teileinziehung rechtswidrig erfolgt, denn es fehle an den dafür notwendigen Gründen des öffentlichen Wohls.

Der Kläger beantragt,

die dem Durchfahrtsverbot auf der N.-straße zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung aufzuheben,

hilfsweise

festzustellen, dass die dem Durchfahrtsverbot auf der N.-straße ursprünglich zugrundeliegende verkehrsrechtliche Anordnung, die vor der Teileinziehungsverfügung vom 6. August 2024 ergangen ist, rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags trägt sie vor, die Klage sei bereits unzulässig, da weder vorgetragen noch ersichtlich sei, in welchen Rechten der Kläger durch die Verkehrsanordnung verletzt sein solle. Mit der Anordnung der Teileinziehung, durch die die Entscheidung des Mobilitätsausschusses für eine dauerhafte Netzdurchtrennung letztlich umgesetzt worden sei, habe sich der Rechtsstreit zudem inzwischen erledigt. Jedenfalls fehle es dem Kläger an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, da sein Rechtsschutzziel nach der erfolgten Teileinziehung im Rahmen der gegen die verkehrsrechtlichen Anordnungen geführten Klage nicht mehr erreicht werden könne. Das Verkehrsrecht berechtige nicht zu verkehrsrechtlichen Regelungen, die über den Umfang der wegerechtlichen Widmung der Straße hinaus andere Verkehrsarten zuließen. Insbesondere könne eine wegerechtliche Teilentwidmung einer Straße nicht durch die straßenverkehrsrechtliche Zulassung einer anderen Benutzungsart faktisch wieder aufgehoben werden. Die Teileinziehung könne der Kläger im Übrigen bereits wegen des Ablaufs der Klagefrist nicht mehr anfechten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist sowohl hinsichtlich des Hauptantrags (dazu I.) als auch hinsichtlich des Hilfsantrags (dazu II.) bereits unzulässig.

I. Die Klage ist hinsichtlich des auf die Aufhebung der dem Durchfahrtsverbot am N.-straße zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung gerichteten Hauptantrags unzulässig. Es fehlt dem Kläger insoweit an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis.

1. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens als möglich erscheinen.

Bei Anfechtungsklagen natürlicher Personen gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung folgt die Klagebefugnis regelmäßig daraus, dass verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen belastende Verwaltungsakte darstellen. Bei Verkehrsteilnehmern als deren Adressaten kommt daher zumindest eine Verletzung der allgemeinen Freiheitsgewährleistung nach Art. 2 Abs. 1 GG in Betracht.

Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 21. August 2003 - 3 C 15.03 -, juris, Rn. 18; Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2024 - 11 B 23.589 -, juris, Rn. 24.

Ein Verkehrsteilnehmer kann folglich als eine Verletzung seiner Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen für eine auch ihn treffende Verkehrsbeschränkung seien nicht gegeben.

Vgl. BVerwG, u. a. Urteil vom 27. Januar 1993 - 11 C 35.92 -, juris, Rn. 14; Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2024 - 11 B 23.589 -, juris, Rn. 24; Sauthoff, Öffentliche Straßen, 3. Auflage 2020, Rn. 1119 ff. und 996 ff.

An der Klagebefugnis fehlt es nur dann, wenn offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise die vom Kläger behaupteten Rechte bestehen oder ihm zustehen können,

oder wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können.

2. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger nicht gemäß § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Er kann offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise geltend machen, durch die angegriffene verkehrsrechtliche Anordnung (noch) in seinen Rechten verletzt zu sein.

Insbesondere eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG kommt offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise in Frage. Zwar wendet sich der Kläger gegen die verkehrsrechtliche Anordnung, die dem von ihm beklagten Durchfahrtsverbot am N.-straße zugrunde liegt und vor Ort durch die aufgestellten Verkehrszeichen verkörpert wird. Wie aufgezeigt, stellen verkehrsbezogene Ge- und Verbote in Form von Verkehrszeichen belastende Verwaltungsakte dar, die regelmäßig eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG möglich erscheinen lassen. Vorliegend ist Grundlage für die verkehrsrechtliche Anordnung jedoch nicht mehr die Umsetzung der vormals im Rahmen eines Reallabors erprobten Netzunterbrechung der N.-straße, sondern die zwischenzeitlich auf der Grundlage des Straßenrechts erfolgte Teileinziehung dieser Verkehrsfläche mit Verfügung vom 6. August 2024. Soweit die Beschilderung vor Ort unverändert ein Durchfahrtsverbot für Teile des motorisierten Individualverkehrs ausweist, dient sie nach der Klarstellung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung allein der notwendigen Kennzeichnung des inzwischen entsprechend eingeschränkten Widmungsumfangs der Straße.

Nach der erfolgten Teileinziehung der Verkehrsfläche ist eine Verletzung des Klägers in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nunmehr aber ausgeschlossen. Denn durch diese Verfügung wurde der Gemeingebrauch auf Fußgänger- und Radverkehr, auf Elektrokleinstfahrzeuge sowie den öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) beschränkt. Das unter dem Schutz des Art. 2 Abs.1 GG stehende Recht des Einzelnen auf Fortbewegung ist insoweit nur als Befugnis zur Teilnahme an einem bestehenden Gemeingebrauch grundrechtlich geschützt. Das Begehren des Klägers ist jedoch darauf gerichtet, den gegenständlichen Bereich der N.-straße ohne Einschränkungen, insbesondere auch mit einem Pkw, und damit über den bestehenden Gemeingebrauch hinaus weiter nutzen zu können. Damit beruft er sich sinngemäß auf eine Aufrechterhaltung des bisherigen Gemeingebrauchs.

Aus den Grundrechten kann ein Anspruch auf Aufrechterhaltung eines bestimmten straßenrechtlichen Gemeingebrauchs aber nicht abgeleitet werden. Da die Grund­rechte keinen Anspruch auf Begründung eines Gemeingebrauchs vermitteln, kann nach ständiger Rechtsprechung auch die Beseitigung eines zuvor bestehenden Gemeingebrauchs nicht in subjektive Rechte eingreifen. Es besteht insofern lediglich ein Teilhaberecht, als bei einem eröffneten Gemeingebrauch alle Personen die öffentlichen Straßen widmungsgemäß und im Rahmen der einschlägigen Vorschriften nutzen können. Nach der in der Rechtsprechung verwendeten Formel muss sich der Benutzer, der am Gemeingebrauch teilhat, "mit dem abfinden, was und wie lange es geboten wird".

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 198/08 -, juris, Rn. 23; VerfGH Berlin, Urteil vom 25. Juni 2025 - 43/22 -, juris, Rn. 166; BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2007 - 4 BN 40.07 -, juris, Rn. 5, und Urteil vom 25. Juni 1969 - IV C 77.67 -, juris, Rn. 20.

Dem entsprechend ist nach § 14 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW der Gebrauch der öffentlichen Straßen auch jedermann (nur) im Rahmen der Widmung und der verkehrsrechtlichen Vorschriften gestattet. Auf die Aufrechterhaltung des Gemeingebrauchs besteht kein Rechtsanspruch (§ 14 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW).

Soweit der Kläger Einwände gegen die Rechtmäßigkeit der Teileinziehung erhebt, ist er mit diesen Einwänden ungeachtet der Frage, ob er die Teileinziehungsverfügung überhaupt zum Gegenstand der vorliegenden Klage gemacht hat, ausgeschlossen. Denn die Teileinziehungsverfügung ist als Allgemeinverfügung im Zeitpunkt ihrer am 6. August 2024 erfolgten öffentlichen Bekanntgabe wirksam und nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist - jedenfalls dem Kläger gegenüber - bestandskräftig geworden. Auf eine Rechtswidrigkeit der Teileinziehung kann der Kläger sich deshalb nicht berufen.

Soweit schließlich § 14a Abs. 1 StrWG NRW vorsieht, dass Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die an einer öffentlichen Straße gelegen sind (Straßenanlieger), innerhalb der geschlossenen Ortslage die an die Grundstücke angrenzenden Straßenteile über den Gemeingebrauch hinaus benutzen dürfen, soweit diese Benutzung zur Nutzung des Grundstücks erforderlich ist, den Gemeingebrauch nicht dauernd ausschließt oder erheblich beeinträchtigt oder in den Straßenkörper eingreift, kann der Kläger sich hierauf schon deshalb nicht berufen, weil er kein Anlieger des streitgegenständlichen Straßenstücks ist.

II. Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ursprünglich dem Durchfahrtsverbot auf der N.-straße zugrundeliegenden verkehrsrechtlichen Anordnung gerichtete Hilfsantrag ist ebenfalls unzulässig.

Er ist zwar als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO statthaft (dazu 1.). Dem Kläger fehlt jedoch das für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche besondere Feststellungsinteresse (dazu 2.).

1. Der Hilfsantrag ist grundsätzlich als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft.

Hat sich der Verwaltungsakt vor der gerichtlichen Entscheidung über die Klage durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat, § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO.

Für die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage ist erforderlich, dass die ursprüngliche (Anfechtungs-)Klage vor der Erledigung selbst zulässig gewesen ist und sich der Streitgegenstand erledigt hat.

a. Die vom Kläger am 21. Dezember 2023 erhobene Anfechtungsklage ist zulässig erhoben worden, da sie sich sinngemäß gegen einen belastenden Verwaltungsakt, nämlich die Verkehrsanordnung der Beklagten, die ursprünglich die Grundlage des angeordneten Durchfahrtsverbots für den gegenständlichen Bereich der N.-straße bildete, richtete. Diese Verkehrsanordnung war im Zeitpunkt der fristgerechten Klageerhebung auch noch nicht erledigt.

b. Der Streitgegenstand hat sich im weiteren Lauf des Verfahrens im Sinne des § 43 Abs. 2 Var. 5 VwVfG NRW auf andere Weise erledigt, da die Beklagte die Sperrung des gegenständlichen Bereichs der N.-straße für Teile des motorisierten Individualverkehrs nunmehr auf die zwischenzeitlich am 6. August 2024 erfolgte straßenrechtliche Teileinziehung dieser Verkehrsfläche stützt. Dadurch ist - wie aufgezeigt - der Regelungs­gehalt der ursprünglichen verkehrsrechtlichen Anordnung entfallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Beschilderung unverändert geblieben ist, da sie nunmehr für die Kennzeichnung des infolge der Teileinziehung eingeschränkten Widmungsumfangs erforderlich ist.

2. Der Kläger hat indes kein berechtigtes Interesse an der begehrten gerichtlichen Feststellung.

a. Ein Feststellungsinteresse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art sein. Es ist dann gegeben, wenn die begehrte gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die Rechtsposition des Klägers in einem der genannten Bereiche zu verbessern.

Vgl. statt Vieler etwa BVerwG, u. a. Beschluss vom 4. Mai 2026 - 8 B 12.26 -, juris, Rn. 7; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 113, Rn. 123.

Insbesondere ist ein solches Fortsetzungsfeststellungsinteresse bei Vorliegen einer Wiederholungsgefahr anzunehmen.

Die Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare hinreichende Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zulasten des Klägers zu erwarten ist. Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme.

Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 29. April 2008 - 1 WB 11.07 -, juris, Rn. 21, vom 26. April 1993 - 4 B 31.93 -, juris, Rn. 26, und vom 16. Oktober 1989 - 7 B 108.89 -, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2018 - 5 A 557/16 -, juris, Rn. 13; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 113, Rn. 126.

Die nur vage Möglichkeit einer Wiederholung reicht ebenso wenig aus wie der bloße Wunsch nach der Klärung einer abstrakten Rechtsfrage.

Dabei muss der Kläger das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen.

b. Dies zugrunde gelegt fehlt es an einem besonderen Feststellungsinteresse des Klägers, insbesondere an der von ihm insoweit angeführten Wiederholungsgefahr. Ausweislich der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung ist die zwischenzeitlich erfolgte straßenrechtliche Teileinziehung des gegenständlichen Bereichs der N.-straße nunmehr Grundlage für dessen Sperrung für Teile des motorisierten Individualverkehrs. Bereits dies steht einer konkret absehbaren hinreichenden Möglichkeit entgegen, dass in naher Zukunft für den gegenständlichen Bereich der N.-straße eine mit der ursprünglich angegriffenen verkehrsrechtlichen Anordnung vergleichbare verkehrsrechtliche Maßnahme zulasten des Klägers zu erwarten ist. Denn Voraussetzung dafür wäre, dass die Teileinziehung zunächst aufgehoben würde und anschließend eine erneute verkehrsrechtliche Anordnung erfolgte. Dies ist jedoch nicht konkret absehbar. Die vage Möglichkeit, dass sich die rechtlichen Rahmenbedingungen künftig unter Umständen noch einmal ändern, reicht insoweit nicht aus. Dass die begehrte gerichtliche Entscheidung geeignet sein könnte, die Rechtsposition des Klägers zu verbessern, ist daher unter keinem Gesichtspunkt erkennbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_aachen/j2026/10_K_230_24_Urteil_20260721.html - DE:VGAC:2026:0721.10K230.24.00

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