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Eine Klage gegen eine verkehrsrechtliche Anordnung, die ein Durchfahrtsverbot für den motorisierten Individualverkehr begründet, ist unzulässig, wenn dem Kläger die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO fehlt. Dies ist der Fall, wenn die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung durch eine zwischenzeitlich erfolgte Teileinziehung der Straße, die den Gemeingebrauch auf bestimmte Verkehrsarten beschränkt, überholt wurde und der Kläger diese Teileinziehung nicht fristgerecht angefochten hat, wodurch sein Rechtsschutzziel nicht mehr erreicht werden kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |