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Eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung liegt nur dann vor, wenn sich aus den fristgerecht dargelegten Gesichtspunkten sowohl die Fehlerhaftigkeit der angefochtenen Entscheidung als auch die Notwendigkeit ihrer Aufhebung ergeben. Beschränkt sich der Beschwerdeführer auf die Auseinandersetzung mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts, ohne dass sich daraus - etwa im Falle der Verneinung einer von mehreren Voraussetzungen eines geltend gemachten Anspruchs durch das Verwaltungsgericht - die "Schlüssigkeit" seines Rechtsschutzbegehrens ergibt, so kommt er seiner Darlegungsobliegenheit nicht in der gebotenen Weise nach. Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Verwaltungsakt genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen nur zulässig und geboten, soweit die anderweitige rechtliche Begründung oder das Zugrundelegen anderer Tatsachen nicht zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde. Unterscheiden sich die in Betracht kommenden Ermächtigungsgrundlagen hinsichtlich Struktur und Zweckrichtung grundlegend, scheidet ein Austausch der Ermächtigungsgrundlage aus. Trägt die Behörde neue Umstände bzw. Änderungen erst in einem laufenden Verwaltungsprozess vor, muss sie unmissverständlich deutlich machen, dass es sich nicht nur um prozessuales Verteidigungsvorbringen handelt, sondern um eine Änderung des Verwaltungsakts selbst. Bloße Ausführungen in einer Beschwerdebegründung sind nicht als neue oder nach § 114 Satz 2 VwGO ergänzte Ermessenserwägungen zu berücksichtigen. (Leitsätze des Gerichts) |