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1. Ein von einem Beamten auf dem Weg von zu Hause zur Dienststelle erlittener Insektenstich ist ein Dienstunfall (Wegeunfall). 2. Die Wahl des Verkehrsmittels liegt in der freien Entscheidung des Beamten und ist dienstunfallrechtlich von dem Dienstherrn hinzunehmen. Der Beamte hat das mit dieser Wahl verbundene Risiko, auf dem Weg von einer Biene gestochen zu werden, nicht - als ein seiner Privatsphäre zuzuordnendes allgemeines Lebensrisiko - selbst zu tragen. 3. Die Absicht, sich bei der mit dem Fahrrad zugelegten Fahrt (auch) körperlich zu ertüchtigen, steht der Annahme eines Wegeunfalls nicht entgegen. Dieser private Zweck ist gegenüber dem Zweck, zur Dienststelle zu gelangen und dort den Dienst anzutreten, ersichtlich untergeordnet. Insoweit gilt nichts anderes als in dem Fall, in dem ein Beamter sich dafür entscheidet, die Bahn, den Bus oder die Straßenbahn zu nutzen, um auf dem (unmittelbaren) Weg zu und von der Dienststelle die Tageszeitung oder ein Buch zu lesen. (Leitsätze des Gerichts) |