|
1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW) für eine Bordsteinabsenkung zum Zwecke der Gehwegüberfahrt zu einem geplanten Kfz-Stellplatz auf privatem Grund darf die Straßenbaubehörde auch darauf abstellen, ob die Abmessungen des geplanten Kfz-Stellplatzes ausreichend sind, um handelsübliche Fahrzeuge vollständig darauf abzustellen. 2. Zur Ermittlung der erforderlichen Mindestmaße des Stellplatzes kann sich die Behörde an Planungsregelwerken und gesetzlichen Vorschriften für die Größe von Kfz-Stellplätzen im öffentlichen Raum orientieren. 3. Die Sicherheit und Leichtigkeit des ruhenden Verkehrs weist einen sachlichen Bezug zur Straße auf. 4. Allein der Umstand, dass ein geplanter Kfz-Stellplatz auch dazu dienen soll, ein Elektrofahrzeug mit - teils selbst erzeugtem - Strom aufzuladen, führt nicht dazu, dass das Ermessen der Straßenbaubehörde in Bezug auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Zwecke der Gehwegüberfahrt zugunsten des Grundstückseigentümers auf Null reduziert ist. (Leitsätze des Gerichts) |