Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 09.02.2026: Sondernutzungserlaubnis für Gehwegüberfahrt: Ermessen der Straßenbaubehörde bei Stellplatzgröße und E-Ladefunktion




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 09.02.2026 - 11 A 1276/24) hat entschieden:

   1. Im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW) für eine Bordsteinabsenkung zum Zwecke der Gehwegüberfahrt zu einem geplanten Kfz-Stellplatz auf privatem Grund darf die Straßenbaubehörde auch darauf abstellen, ob die Abmessungen des geplanten Kfz-Stellplatzes ausreichend sind, um handelsübliche Fahrzeuge vollständig darauf abzustellen.

2. Zur Ermittlung der erforderlichen Mindestmaße des Stellplatzes kann sich die Behörde an Planungsregelwerken und gesetzlichen Vorschriften für die Größe von Kfz-Stellplätzen im öffentlichen Raum orientieren.

3. Die Sicherheit und Leichtigkeit des ruhenden Verkehrs weist einen sachlichen Bezug zur Straße auf.

4. Allein der Umstand, dass ein geplanter Kfz-Stellplatz auch dazu dienen soll, ein Elektrofahrzeug mit - teils selbst erzeugtem - Strom aufzuladen, führt nicht dazu, dass das Ermessen der Straßenbaubehörde in Bezug auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Zwecke der Gehwegüberfahrt zugunsten des Grundstückseigentümers auf Null reduziert ist.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Die zulässige Berufung der Beklagten hat Erfolg.

I. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 1. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erteilung der von den Klägern begehrten Sondernutzungserlaubnis ist § 18 Abs. 1 Satz 2 StrWG NRW. Danach bedarf die Benutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung) der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

1. Die von den Klägern beabsichtigte Herstellung einer Grundstückszufahrt stellt - zwischen den Beteiligten unstreitig - eine Sondernutzung dar, da mit dem hierzu erforderlichen Absenken des Bordsteins in den Straßenkörper eingegriffen würde, was nach dem eindeutigen Wortlaut des § 14a Abs. 1, letzter Halbsatz StrWG NRW nicht mehr vom Anliegergebrauch gedeckt wäre.

2. Die Beklagte hat den Antrag der Kläger auf Herstellung der Grundstückszufahrt vom 2. Mai 2021 durch Bescheid vom 1. März 2024 ermessensfehlerfrei abgelehnt (§ 114 Satz 1 VwGO).

Die Sondernutzungserlaubnis wird auf Grund einer Ermessensentscheidung erteilt (vgl. § 18 Abs. 2 StrWG NRW). Das der Behörde eingeräumte Ermessen ist entsprechend dem Zweck der Vorschrift unter Einhaltung der gesetzlichen Grenzen, insbesondere des Gebots der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG), auszuüben (§ 40 VwVfG NRW). Die gerichtliche Kontrolle der Ermessensentscheidung beschränkt sich auf die Einhaltung dieses rechtlichen Rahmens (§ 114 Satz 1 VwGO). Dabei sind im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässig nachgeschobene Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO vom Gericht zu berücksichtigen.

Die Begrenzung der gerichtlichen Kontrolle auf Rechtsfehler verbietet es dem Gericht demgegenüber, an Stelle der Behörde zu entscheiden und der aus gerichtlicher Sicht vermeintlich besten Lösung zum Durchbruch zu verhelfen.

Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 48. EL Juli 2015, VwGO, § 114, Rn. 51.

Eine ordnungsgemäße Ermessensausübung setzt zunächst voraus, dass der der Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt wird und alle wesentlichen Umstände berücksichtigt werden. Für die Rechtmäßigkeit einer Ermessensentscheidung genügt es grundsätzlich, wenn bei einer auf mehrere Gründe gestützten Entscheidung nur einer der herangezogenen Gründe sie trägt, es sei denn, dass nach dem Ermessen der Behörde nur alle Gründe zusammen die Entscheidung rechtfertigen sollen.

Entsprechend dem Zweck des § 18 Abs. 2 StrWG NRW hat sich die behördliche Ermessensausübung an Gründen zu orientieren, die einen sachlichen Bezug zur Straße haben. Zu diesen Gründen können insbesondere zählen ein einwandfreier Straßenzustand (Schutz des Straßengrunds und des Zubehörs), die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Ausgleich zeitlich und örtlich gegenläufiger Interessen verschiedener Straßenbenutzer und Straßenanlieger (etwa Schutz vor Abgasen, Lärm oder sonstigen Störungen) oder Belange des Straßen- und Stadtbilds, d. h. baugestalterische oder städtebauliche Vorstellungen mit Bezug zur Straße (Vermeidung einer "Übermöblierung" des öffentlichen Straßenraums, Schutz eines bestimmten Straßen- oder Platzbilds und Ähnliches).

In Anbetracht dessen sind die von der Beklagten angestellten Ermessenserwägungen zur Versagung der beantragten Sondernutzungserlaubnis nicht zu beanstanden.

a. Die Erwägung, ein Stellplatz in sog. "Senkrechtaufstellung", d. h. rechtwinklig zur Fahrbahn, wie auch von den Klägern angestrebt, müsse - auch auf privatem Grund - in der Regel eine Länge von mindestens fünf Metern aufweisen, um zu verhindern, dass wesentliche Fahrzeugteile in den öffentlichen Raum hineinragen und hier insbesondere den Fußgängerverkehr behindern bzw. gefährden, weist einen sachlichen Bezug zur Straße auf. Sie dient der Sicherheit und Leichtigkeit des Fußgänger- und - soweit zulässig (vgl. § 2 Abs. 5 StVO) - Fahrradverkehrs auf dem Gehweg, welcher nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b) StrWG NRW ebenfalls zur öffentlichen Straße gehört. Dabei ist die von der Beklagten geforderte Mindesttiefe der Stellplätze von 5,00 m nicht zu beanstanden. Die Beklagte hat diese in Anlehnung an die gesetzliche Vorschrift des § 125 Abs. 1 SBauVO NRW sowie an Planungsregelwerke für Verkehrsanlagen (RASt und EAR) festgelegt. Dabei ist sie zutreffend davon ausgegangen, dass die dort jeweils gemachte Vorgabe einer Mindestlänge von 5,00 m für den auf dem Grundstück der Kläger angestrebten Stellplatz nicht unmittelbar Geltung beansprucht. Sie hat vielmehr die aus den genannten Regelwerken abgeleiteten Mindestmaße für Stellplätze im öffentlichen Raum ausdrücklich hilfsweise zur Beurteilung der erforderlichen Abmessungen privater Stellplätze herangezogen und sich nicht etwa hierdurch rechtlich gebunden gesehen. Dabei hat sie sich davon leiten lassen, dass bereits zahlreiche Kleinwagen eine Länge von über 4,00 m aufwiesen und der Trend in der Autoindustrie zu immer größeren Fahrzeugabmessungen bereits dazu geführt habe, dass die Empfehlungen der EAR in ihrer aktualisierten Fassung nunmehr sogar eine Mindestlänge von 5,20 m für senkrecht zum Straßenverkehr angeordnete Stellplatzflächen im öffentlichen Raum vorsähen. Die Annahme der Mindestlänge von 5,00 m diente mithin dazu, sicherzustellen, dass zumindest eine nennenswerte Anzahl handelsüblicher Fahrzeuge vollständig auf dem Stellplatz abgestellt werden kann. Dies ist mit Blick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und das damit im Einklang stehende Ziel, ein Hineinragen von Fahrzeugteilen auf den Gehweg zu verhindern, nicht zu beanstanden. Unerheblich ist insoweit der Einwand der Kläger, sie verfügten über ein Fahrzeug mit geringeren Ausmaßen, welches vollständig auf der auf ihrem Grundstück zur Verfügung stehenden Fläche abgestellt werden könne. Denn zum einen besteht die jederzeitige Möglichkeit der Anschaffung eines größeren Fahrzeugs und zum anderen ist auch die Nutzung des Stellplatzes durch andere Fahrzeuge, etwa von Besuchern, Handwerkern oder Lieferanten, denkbar.

Auch soweit die Beklagte mit Blick auf die (geringe) Stellplatzgröße darauf abstellt, dass das Fahrzeug bei Ein- und Ausparkvorgängen unmittelbar auf den Gehweg stoße und hierdurch ebenfalls der Fußgänger- und Radverkehr auf dem Gehweg gefährdet werde, weist dies einen sachlichen Zusammenhang zur Straße auf und ist inhaltlich nicht zu beanstanden. Verkehrsteilnehmer auf dem Gehweg haben weniger Reaktionszeit, sich auf das vom Stellplatz ausfahrende Fahrzeug einzustellen, als im Falle eines größer dimensionierten Stellplatzes, da das Fahrzeug unmittelbar nach Beginn des Ausparkvorgangs in den Gehweg hineinstößt. Bei einem längeren Stellplatz ist hingegen mit größerem zeitlichem Vorlauf erkennbar, dass sich das Fahrzeug in Richtung des Gehweges in Bewegung setzt, sodass die dortigen Verkehrsteilnehmer entsprechend früher auf diese Situation reagieren können, was die Gefahr einer möglichen Kollision grundsätzlich reduziert. Dass im konkreten Fall die Sichtbeziehung zum Gehweg durch heckenartige Bepflanzungen parallel zu den seitlichen Grundstücksgrenzen zusätzlich erschwert wird, insbesondere mit Blick auf Fußgänger und Radfahrer, die quer zur Ausparkrichtung den Gehweg passieren, liegt dabei nahe. Für eine insoweit fehlerhafte Sachverhaltsermittlung seitens der Beklagten ist nichts ersichtlich. Denn ausweislich des bei den Verwaltungsvorgängen (Bl. 12 BA1) befindlichen Lichtbildes von der Örtlichkeit besteht dort eine entsprechende Bepflanzung, teilweise auch auf den benachbarten Grundstücken.

Soweit die Beklagte darauf abstellt, dass aufgrund der aus ihrer Sicht zu geringen Stellplatzlänge möglicherweise Rangiervorgänge auf der Straße bzw. auf dem Gehweg notwendig würden und dass es zu einer "schrägen" Überfahrt des Gehwegs komme, weisen auch diese Belange einen sachlichen Bezug zur Straße auf. Es ist auch hier nicht erkennbar, dass die Beklagte insoweit von tatsächlich falschen Annahmen ausgegangen ist. Denn jedenfalls wenn die Straße "F." auf der dem Grundstück der Kläger nächstgelegenen Fahrbahnseite befahren wird und von dort aus auf den Stellplatz eingebogen werden soll, drängt sich dies auf.

b. Die weitere Erwägung der Beklagten, durch die Absenkung des Bordsteins entfalle in diesem Bereich eine Parkmöglichkeit im öffentlichen Verkehrsraum (vgl. § 12 Abs. 3 Nr. 5 StVO), wodurch zusätzlicher "Parkdruck" und ein entsprechend höherer Suchverkehr entstehe, weist ebenfalls einen sachlichen Bezug zur Straße auf, namentlich zur Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, wozu auch der ruhende Verkehr - mithin das Parken - sowie der Parkplatzsuchverkehr zählen.

Dem steht nicht entgegen, dass die Kläger im Falle der Herstellung der Grundstückszufahrt und des PKW-Stellplatzes ihr eigenes Fahrzeug künftig auf privatem Grund abstellen würden, denn dieser Stellplatz ist, wenn er nicht durch die Kläger benutzt wird, anders als Stellplätze im öffentlichen Verkehrsraum, nicht für andere Verkehrsteilnehmer nutzbar, sodass von einer Verknappung des Parkraums auszugehen ist.

Es ist auch ohne weiteres nachvollziehbar, dass sich die Parkraumsituation durch Erteilung der Sondernutzungserlaubnis verschlechtern würde. Auf der dem Grundstück der Kläger gegenüberliegenden Seite der Straße "F." befinden sich nur vereinzelt öffentliche Stellplätze, da dort ganz überwiegend Grundstückszufahrten mit abgesenktem Bordstein vorhanden sind. Der Großteil der öffentlichen Stellplätze befindet sich demgegenüber auf der Straßenseite, auf der das klägerische Grundstück belegen ist. Würde die hier streitige Sondernutzungserlaubnis erteilt, entfiele hierdurch zunächst unmittelbar (mindestens) ein öffentlicher Stellplatz. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sich die weiteren Grundstückseigentümer im Sinne einer "Vorbildfunktion" ggf. auf die (dann geänderte) Verwaltungspraxis der Beklagten berufen könnten und infolgedessen weitere Stellplätze im hier relevanten Straßenabschnitt entfallen könnten. Dies ginge zu Lasten der Verkehrsteilnehmer, die nicht über einen privaten Stellplatz verfügen, darunter auch solche, die sich ggf. zu der nahegelegenen Kindertagesstätte begeben. Dass im hier streitgegenständlichen Bereich der Straße "F." ein gewisser "Parkdruck" besteht, hat die Beklagte zum einen dadurch ermittelt, dass sie bei einem Ortstermin am 28. Februar 2024 um 7:40 Uhr festgestellt hat, dass alle dort befindlichen Parkplätze belegt gewesen seien. Zum anderen liegt dies auch deshalb nahe, da die Parkplätze in diesem Bereich im Wesentlichen lediglich ausreichen dürften, um die PKW der Anwohner aufzunehmen. Ob (daneben) zu bestimmten Tageszeiten - wie die Kläger meinen - ein entsprechender "Parkdruck" nicht bestehe, ist unerheblich, da es für einen sachlichen Bezug zur Straße auch ausreichend ist, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des (ruhenden) Verkehrs zeitweise beeinträchtigt wird. In Anbetracht dessen waren hier weitere bzw. detailliertere Sachverhaltsermittlungen seitens der Beklagten nicht veranlasst.

c. Der Beklagten war es auch nicht aufgrund ihrer Verwaltungsvorschriften und des zu beachtenden Gleichheitsgrundsatzes verwehrt, zur Ablehnung des Antrages auf die Parkraumsituation im näheren Umfeld zurückzugreifen. Eine ausdrückliche Regelung hierzu findet sich in den sog. "Bewertungskriterien für die Entscheidung zur Genehmigung / Ablehnung einer durch (private) Dritte beantragten Herstellung einer Grundstückszufahrt" der Beklagten vom 19. Juli 2022 schon nicht. Soweit es darin im Hinblick auf die Genehmigung einer "zweiten Grundstückszufahrt" heißt, diese hänge davon ab, wie sich die allgemeine Parkraumsituation im engeren und weiteren Umfeld gestalte, lässt dies nicht den Umkehrschluss zu, dass dieses Kriterium bei der Genehmigung einer "ersten Zufahrt" außer Betracht zu bleiben habe. Vielmehr ist das Kriterium ausdrücklich auf die zweite Zufahrt bezogen und kann im Hinblick auf diese - anders als bei der ersten Zufahrt - die Ablehnung alleine tragen. Zudem handelt es sich bei den vorgenannten Bewertungskriterien - wie dort eingangs ausdrücklich ausgeführt wird - nicht um einen abschließenden Katalog. Die abschließende Genehmigung oder Ablehnung eines Antrages (auch für eine "erste Zufahrt") werde danach stets im Rahmen einer Einzelfallentscheidung getroffen und unterliege einem Abwägungsprozess auf Grundlage der aktuellen baulichen und verkehrlichen Situation. In Anbetracht dessen lässt die gesonderte Erwähnung der "Parkraumsituation" im Zusammenhang mit der Genehmigung von "zweiten Zufahrten" keinen Rückschluss auf die im Zusammenhang mit "ersten Zufahrten" zu berücksichtigenden Kriterien zu. Auch sonst lässt sich den genannten Bewertungskriterien nichts dafür entnehmen, dass die Parkraumsituation - als ein Aspekt der verkehrlichen Situation - im Rahmen der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für "erste Zufahrten" nicht berücksichtigt werden dürfte.

d. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die von den Klägern geltend gemachten privaten Interessen an der Nutzung des Stellplatzes und der damit verbundenen einfacheren Möglichkeit, eigenen mit einer Photovoltaikanlage produzierten Strom zum Laden eines Elektrofahrzeugs zu nutzen, als gegenüber den vorstehend genannten öffentlichen Interessen nachrangig gewichtet hat. Denn das Ermessen der Beklagten war nicht dahingehend auf Null reduziert, dass sich die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis insoweit als einzig fehlerfreie Entscheidung der Beklagten erwiese.

Die Beklagte hat hier zunächst das private Interesse der Kläger an der Errichtung des Stellplatzes auch zum Zweck des Aufladens ihres Elektrofahrzeugs gesehen und dies in ihre Ermessenserwägungen einbezogen.

Sodann hat sie darauf abgestellt, dass etwa aus der gesetzlichen Wertung in § 2 Satz 1 und 2 EEG keine "Vorfahrt" für alle Maßnahmen, welche in irgendeiner Weise mit erneuerbaren Energien verbunden sind, herzuleiten sei, insbesondere, wenn es sich um geringfügige Einzelmaßnahmen handle.

Schließlich verweist die Beklagte die Kläger auf die Möglichkeit, nach Einholung einer diesbezüglichen Sondernutzungserlaubnis ihr Fahrzeug mittels eines entsprechend langen Ladekabels aufzuladen, welches verkehrssicher über den Gehweg zu verlegen sei.

Hierdurch sei das Aufladen des Elektrofahrzeugs - auch mit selbstproduziertem Strom - auch ohne Erteilung der Sondernutzungserlaubnis möglich, wenngleich den Klägern kein expliziter Stellplatz im öffentlichen Raum zugewiesen werden könne.

Damit hat die Beklagte sinngemäß das private Interesse der Kläger an einem Stellplatz auf ihrem eigenen Grundstück hinter den zuvor genannten öffentlichen Belangen zurücktreten lassen, was sie in ihrer Berufungsbegründung zusätzlich klargestellt hat ("Dieses private Interesse muss jedoch hinter dem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs zurücktreten.").

Dies ist hier nicht zu beanstanden. Denn die von der Beklagten angestellten Erwägungen stehen zumindest auch in sachlichem Zusammenhang mit der Sicherheit des Personen- und Radverkehrs auf dem Gehweg und dienen damit hochrangigen Schutzgütern (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG). Anhaltspunkte für einen grundsätzlichen Nachrang dieser Belange, für die auch eine grundrechtliche Schutzpflicht besteht,

vgl. etwa Kämmerer, in: Maunz/Kunig, GG, 8. Aufl. 2025, Art. 2, Rn. 101 ff.,

gegenüber den Belangen des Klima- bzw. Umweltschutzes sind nicht ersichtlich.

In der vorliegenden Konstellation kommt hinzu, dass den Klägern weder die Erzeugung eigenen Solarstroms noch das Laden der Batterie ihres Elektrofahrzeuges verwehrt wird.

e. Die Beklagte war schließlich auch unter dem Gesichtspunkt der Selbstbindung der Verwaltung (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht verpflichtet, dem Antrag der Kläger auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis zu entsprechen. Dabei kann hier zunächst dahinstehen, ob die von den Klägern benannten Grundstückszufahrten in der näheren Umgebung überhaupt bzw. zu dem Zweck genehmigt wurden, einen PKW-Stellplatz auf einem Privatgrundstück zu errichten. Ebenso kann dahinstehen, ob die Beklagte ggf. zwischenzeitlich ihre Verwaltungspraxis bezüglich der Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen für Grundstückszufahrten geändert hat. Hierfür mag sprechen, dass die diesbezüglichen "Bewertungskriterien" der Beklagten, die nunmehr ausdrücklich darauf abstellen, ob der geplante Stellplatz die erforderliche Mindestgröße von 5,00 m Länge und 3,00 m Breite (im Einzelfall auch 4,75 m Länge und 2,30 m Breite) aufweise, vom 19. Juli 2022 datieren. Die von den Klägern angeführten Bordsteinabsenkungen bestanden indes jedenfalls teilweise schon vor diesem Zeitpunkt. Die Kläger haben diesbezügliche Lichtbilder erstmals im erstinstanzlichen Verfahren unter dem 24. Februar 2022 vorgelegt. Zudem zeigen die gefertigten Lichtbilder teils Stellplätze mit Abmessungen, die diejenigen des von den Klägern geplanten Stellplatzes übersteigen. Ungeachtet dessen können sich die Kläger hier jedenfalls deshalb nicht auf den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG berufen, da wegen eines anderen räumlichen Zusammenhangs kein vergleichbarer Sachverhalt gegeben ist.

Denn die Beklagte hat bei dem hier zu überprüfenden Verwaltungshandeln ausdrücklich auf die örtlichen Gegebenheiten in dem Abschnitt der Straße "F." im näheren Bereich des klägerischen Grundstücks abgestellt (durchgehende Bordsteinabsenkung auf der gegenüberliegenden Straßenseite, bisher keine Bordsteinabsenkung auf der Straßenseite der Kläger mit Ausnahme von zwei Garagenzufahrten, "halbhüftiges" Parken auf dem Gehweg, Gehwegbreite von weniger als 2,50 m, Einschränkung der Sichtbeziehungen durch Bepflanzung). Dass diese Voraussetzungen bei den klägerseits angeführten Fällen von Bordsteinabsenkungen ebenfalls vorlägen, legen die Kläger nicht dar und ist auch sonst nicht ersichtlich.

Auch soweit die Beklagte in der näheren Umgebung des Grundstücks der Kläger Sondernutzungserlaubnisse für Grundstückszufahrten erteilt hat (insbesondere auf der gegenüberliegenden Straßenseite und für die Grundstücke "F. 10" und "F. 28"), führt dies nicht zu einem Anspruch der Kläger auf Erteilung der beantragten Sondernutzungserlaubnis, da die dortigen Gegebenheiten nicht mit dem hier in Rede stehenden Sachverhalt vergleichbar sind. Dort, wo die Beklagte in räumlicher Nähe zum Grundstück der Kläger entsprechende Erlaubnisse erteilt hat, bestehen größere Abstellflächen bzw. Garagen auf den jeweiligen Grundstücken.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2026/11_A_1276_24_Urteil_20260209.html - DE:OVGNRW:2026:0209.11A1276.24.00

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