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Die Möglichkeit des Fahrzeughalters nach § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV, sich ein Kennzeichen zum Zweck der Wiederzulassung eines auf seinen Antrag außer Betrieb gesetzten Fahrzeugs für eine Dauer von längstens zwölf Monaten reservieren lassen kann, besteht nur dann, wenn das Fahrzeug nach § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 4 FZV außer Betrieb gesetzt wird. Dazu muss der Halter die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde beantragen, bei zugelassenen Fahrzeugen die Zulassungsbescheinigung Teil I vorlegen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorlegen (entsprechend bereits zur Vorgängerregelung in § 14 Abs. 1 Satz 5 FZV a. F. OVG NRW, Beschluss vom 12.10.2022 - 8 A 4027/19 -). § 16 Abs. 1 Satz 5 FZV ist auf den Fall einer zwangsweisen Außerbetriebsetzung nicht analog anwendbar. Die Reservierung eines Kennzeichens setzt voraus, dass das Kennzeichen im Zeitpunkt der Reservierung nicht anderweitig reserviert oder zugeteilt ist. Liegt für ein freiwerdendes Kennzeichen keine Reservierung vor, kann es sofort anderweitig vergeben werden. (Leitsätze des Gerichts) |