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Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin zu verpflichten, durch verkehrsrechtliche Maßnahmen sicherzustellen, dass keine die verfassungsrechtliche Zumutbarkeitsschwelle von 60 dB(A) nachts überschreitenden Geräuscheinwirkungen durch den Straßenverkehr entstehen, ist unzulässig, wenn der begehrte Zustand bereits besteht. Es fehlt am allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis, wenn eine verkehrsbedingte Überschreitung eines nächtlichen Lärmpegels von 60 dB(A) am Immissionsort bereits nicht festzustellen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |