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Beantragt ein privates Verkehrsunternehmen, das sowohl nationale als auch internationale Verkehrsleistungen auf der Basis von Liniengenehmigungen gemäß § 42a PBefG (sog. Personenfernverkehr) erbringt, den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO zur Verpflichtung der zuständigen Behörde zur Erteilung einer einstweiligen Erlaubnis nach § 20 PBefG für eine Personenfernverkehrslinie mit einem bestimmten Streckenverlauf bzw. bestimmten konkreten Haltepunkten, so dürfte für die Frage des Anordnungsgrundes im Verfahren nach § 123 VwGO die betriebswirtschaftliche Gesamtsituation des Verkehrsunternehmens mit sämtlichen von ihm betriebenen Verkehrslinien in den Blick zu nehmen sein, nicht hingegen die Frage, ob die konkret streitgegenständliche Personenfernverkehrslinie nur mit einem bestimmten Streckenverlauf bzw. bestimmten konkreten Haltepunkten wirtschaftlich sinnvoll betrieben werden kann. (Leitsätze des Gerichts) |