Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 09.12.2025: Zur Prüfungskompetenz des Wegebaulastträgers bei der Zustimmung zur Verlegung von Telekommunikationslinien nach § 127 TKG




Das Verwaltungsgericht Köln (Entscheidung vom 09.12.2025 - 1 K 586/25) hat entschieden:

   1. Sinn und Zweck des § 127 TKG ist es, dass der Träger der Wegebaulast Kenntnis davon erhält, wo im öffentlichen Straßenraum Telekommunikationslinien verlegt oder verändert werden, damit er die konkrete Ausgestaltung der Nutzung der Verkehrswege lenken und gegebenenfalls seine Rechte und Pflichten aus den § 125 ff. TKG wahrnehmen kann.

2. Planerische Gesichtspunkte und Fragen der Zweckmäßigkeit der Führung der unterirdisch verlegten Telekommunikationslinie sind bei der Erteilung der Zustimmung nach § 127 TKG vom Träger der Wegebaulast nicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen.

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Versagungsentscheidung vom 12. November 2024 verpflichtet, der in dem Antrag vom 14. August 2024 beschriebenen Verlegung einer unterirdischen Telekommunikationslinie in 00000 K., Hk N01, SM-Auftrag Nr. N02 zuzustimmen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Gründe:


Das Gericht entscheidet gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden.

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet.

Die Klage ist als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO) zulässig. Der Durchführung eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 68 Abs. 1 Satz 2 Var. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 110 Abs. 1 Satz 2 JustG NRW nicht.

Die Klageerhebung am 23. Januar 2025 erfolgte auch fristgerecht. Die Monatsfrist des § 74 Abs. 1, Abs. 2 VwGO wurde hier gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nicht in Lauf gesetzt, da die Versagungsentscheidung in der E-Mail vom 12. November 2024 nicht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen war. Somit konnte die Verpflichtungsklage gemäß § 58 Abs. 2 VwGO innerhalb eines Jahres seit der Bekanntgabe der Versagungsentscheidung erhoben werden. Diese Klagefrist endete gemäß § 57 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 12. November 2025.

Die Klage ist auch begründet.

Die Versagung der Zustimmung für die Verlegung der Telekommunikationslinie ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Die Klägerin hat einen Anspruch auf die Zustimmung der Beklagten.

Nach § 127 Abs. 1 TKG ist für die Verlegung einer Telekommunikationslinie die schriftliche oder elektronische Zustimmung des Trägers der Wegebaulast erforderlich. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Nutzungsberechtigung nach § 125 TKG vorliegt und ein vollständiger Antrag beim zuständigen Wegebaulastträger gestellt wird.

Die Voraussetzungen für die Erteilung der Zustimmung liegen vor.

Gemäß § 125 Abs. 2 TKG überträgt der Bund seine Berechtigung an der unentgeltlichen Nutzung der Verkehrswege in einem bestimmten Gebiet auf Antrag durch die Beigeladene an die Eigentümer oder Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze oder öffentlichen Zwecken dienender Telekommunikationslinien. Die Klägerin ist nutzungsberechtigt, da ihr mit Bescheid der Beigeladenen vom 28. Juni 2022 (Registrierungsnr. N03) die Berechtigung übertragen wurde, Verkehrswege im Sinne von § 125 Abs. 1 Satz 2 TKG für die öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationslinien nach Maßgabe der §§ 125 bis 135 TKG unentgeltlich zu benutzen.

Die M. GmbH hat namens und im Auftrag der Klägerin unter dem 14. August 2024 vollständige Antragsunterlagen eingereicht. Insbesondere enthielt der Antrag eine genaue Lagebeschreibung der geplanten Telekommunikationslinie. Der Antrag war nicht deshalb unvollständig, weil er keinen schriftlichen Nachweis über die Bevollmächtigung der Telekom Deutschland GmbH und der Deutschen Telekom Technik GmbH enthielt. Ein solcher Nachweis ist im Verwaltungsverfahren gemäß § 14 Abs. 1 Satz 3 VwVfG NRW nur auf Verlangen zu erbringen. Ein entsprechendes Verlangen hat die Beklagte im Verwaltungsverfahren nicht geäußert. Sie hat den Zustimmungsantrag insbesondere nicht wegen Unvollständigkeit zurückgewiesen, sondern vielmehr über ihn mit E-Mail vom 12. November 2024 sachlich entschieden.

Die Zustimmung für unterirdische Telekommunikationslinien ist gemäß § 127 Abs. 1 TKG an keine weiteren Voraussetzungen geknüpft. Hinsichtlich der Erteilung der Zustimmung ist der Beklagten kein Ermessen eingeräumt. Es handelt sich um eine gebundene Entscheidung,

Die von der Beklagten in der E-Mail vom 12. November 2024 und im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Bedenken gegen das Vorhaben der Klägerin vermögen die Verweigerung der Zustimmung nicht zu rechtfertigen.

Die Zustimmungsbedürftigkeit gemäß § 127 Abs. 1 TKG dient der Gewährleistung der Interessen des Wegebaulastträgers. Dies wird durch das Zusammenspiel mit der Übertragung der Nutzungsberechtigung nach § 125 TKG und die systematische Stellung dieser Norm im Regelungsgefüge des Abschnitts 1 in Teil 8 des TKG deutlich. Die Wegebaulast ist eine öffentlich-rechtliche Pflicht, die alle mit der Unterhaltung der öffentlichen Wege zusammenhängenden Aufgaben umfasst. Sinn und Zweck des § 127 TKG ist es, dass der Träger der Wegebaulast Kenntnis davon erhält, wo im öffentlichen Straßenraum Telekommunikationslinien verlegt oder verändert werden, damit er die konkrete Ausgestaltung der Nutzung der Verkehrswege lenken und gegebenenfalls seine Rechte und Pflichten aus den § 125 ff. TKG wahrnehmen kann,

Die Beklagte hat über den Zustimmungsantrag somit lediglich in ihrer Funktion als "Sachwalterin des Straßenkörpers" zu entscheiden. Der Rahmen ihrer Prüfungskompetenz wird dabei allein durch ihre Rechtsstellung als Unterhaltspflichtige der Straßen und Wege bestimmt. Planerische Gesichtspunkte und Fragen der Zweckmäßigkeit der Führung der unterirdisch verlegten Telekommunikationslinie sind vom Träger der Wegebaulast nicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen. Auch immissionsschutzrechtliche, straßenverkehrsrechtliche und städtebauliche Belange sind vom Wegebaulastträger bei der Entscheidung über die Zustimmung nicht wahrzunehmen.

Die Beklagte kann ihre Zustimmung daher nicht mit der Begründung verweigern, dass die Aufnahmekapazitäten des Bodens erreicht seien und die Verlegung einer weiteren Glasfaserinfrastruktur durch die Klägerin aus tatsächlicher Sicht nicht mehr möglich erscheine. Dies sind nämlich keine Belange, die für die Wegebaulast von Bedeutung sind. Die Beklagte darf ihre Zustimmung auch nicht deshalb verweigern, weil sie dem Vorhaben eines anderen Telekommunikationsunternehmens bereits zugestimmt habe und einen Parallelausbau für nicht umsetzbar hält. Weiterhin sind potentielle Beeinträchtigungen des Straßenverkehrs, auch mit Blick auf ein erhöhtes Verkehrsaufkommen an Markttagen, hinzunehmen. Die Zustimmung darf schließlich auch nicht deshalb verweigert werden, dass von den Bauvorhaben potentiell störende Emissionen für die in der Umgebung befindlichen Schulen ausgehen. Da es sich bei § 127 TKG zudem nicht um eine drittschützende Norm handelt, kann die Beklagte ihre Zustimmung auch nicht zum Schutz privater Belange von Anwohnern und Grundstückseigentümern verweigern,

Die Zustimmung kann jedoch nach Maßgabe des § 127 Abs. 8 TKG mit - diskriminierungsfrei auszugestaltenden - Nebenbestimmungen versehen werden. § 127 Abs. 8 TKG ermöglicht es der Beklagten Art und Weise der Errichtung der Telekommunikationslinie sowie die dabei zu beachtenden Regeln der Technik, die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die im Bereich des jeweiligen Wegebaulastträgers übliche Dokumentation der Lage der Telekommunikationslinie nach geographischen Koordinaten und die Verkehrssicherungspflichten zu regeln. Danach könnte die Beklagte nach pflichtgemäßem Ermessen auch Nebenbestimmungen zwecks Koordinierung der geplanten Baumaßnahme und Rücksichtnahme auf die Wegeunterhaltung und den Widmungszweck (§ 129 Abs. 1 TKG), zur Wiederinstandsetzungspflicht der Klägerin (§ 129 Abs. 3 TKG) oder zur Rücksichtnahme auf bereits verlegte Leitungen (§ 132 TKG) erlassen,

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Beigeladenen beruht sie auf § 154 Abs. 3 VwGO sowie auf § 162 Abs. 3 VwGO.

Rechtsmittelbelehrung

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbe­scheides kann bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss den ange­fochtenen Gerichtsbescheid be­zeich­nen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbeschei­des sind die Grün­de darzulegen, aus denen die Berufung zuzu­lassen ist. Die Begründung ist, so­weit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Wahlweise kann innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbeschei­des bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle An­trag auf mündliche Verhandlung gestellt wer­den; hierfür be­steht kein Vertretungszwang.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

5.000,- Euro

festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert, der die Bewertung des Zustimmungserfordernisses mangels hinreichender Anhaltpunkte für eine wertmäßige Bestimmung nach § 52 Abs. 1 GKG angemessen erfasst.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/1_K_586_25_Gerichtsbescheid_20251209.html - DE:VGK:2025:1209.1K586.25.00

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