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1. Sinn und Zweck des § 127 TKG ist es, dass der Träger der Wegebaulast Kenntnis davon erhält, wo im öffentlichen Straßenraum Telekommunikationslinien verlegt oder verändert werden, damit er die konkrete Ausgestaltung der Nutzung der Verkehrswege lenken und gegebenenfalls seine Rechte und Pflichten aus den § 125 ff. TKG wahrnehmen kann. 2. Planerische Gesichtspunkte und Fragen der Zweckmäßigkeit der Führung der unterirdisch verlegten Telekommunikationslinie sind bei der Erteilung der Zustimmung nach § 127 TKG vom Träger der Wegebaulast nicht in eigener Zuständigkeit zu prüfen. (Leitsätze des Gerichts) |