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1. Ein Verstoß gegen § 21 Abs. 3 Satz 1 UVPG fällt nicht unter die in § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 UmwRG ausdrücklich normierten absoluten Verfahrensfehler und ist auch nicht im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG nach Art und Schwere mit diesen Fällen vergleichbar. 2. Die Planrechtfertigung ist gegeben, wenn ein Vorhaben den Zielsetzungen des Bundesfernstraßengesetzes dient (hier: Beseitigung zweier aufeinander folgender 90-Grad-Kurven zur Verbesserung der Verkehrsverhältnisse). 3. Vorhaben, die Gegenstand von Planfeststellungsverfahren sind, fallen, wenn die Gemeinde beteiligt wird, nicht unter § 78 Abs. 4 Satz 1 WHG. 4. Ein Kläger kann sich auf einen - unterstellten - Verstoß gegen naturschutz-rechtliche Regelungen über Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen nicht mit Erfolg berufen, wenn der Fehler durch eine schlichte Planergänzung - etwa die Durchführung geeigneter Ersatzmaßnahmen an anderer Stelle auf Grundstücken des Landes - behoben werden könnte. 5. Zur Berücksichtigung von Belangen des Denkmalschutzes im Rahmen der Abwägung in einem Planfeststellungsbeschluss. 6. Im Regelfall darf die Planfeststellungsbehörde von der Einhaltung straßenverkehrsrechtlicher Ge- und Verbote ausgehen. Erst wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Ge- und Verbote generell nicht beachtet werden, muss die Planfeststellungsbehörde dies bei der Entscheidung berücksichtigen. (Leitsätze des Gerichts) |