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1. Die Rüge, eine fehlerhafte Anhörung vor Erlass einer Umstufungsverfügung nach § 8 Abs 1 StrWG NRW habe zu einer fehlerhaften Sachverhaltsermittlung geführt, zielt regelmäßig nicht auf die formelle, sondern auf die materielle Rechtmäßigkeit der Verfügung. 2. Für die Verkehrsbedeutung einer öffentlichen Straße im Sinne von § 3 Abs 1 StrWG NRW maßgebend sind die von der Straße vermittelten räumlichen Verkehrsbeziehungen. Dabei ist, da der größte Teil der Straßen eine Vielzahl von Funktionen zu erfüllen hat, nicht (allein) der durch den jeweiligen Ausbauzustand der Straße oder das jeweilige Verkehrsaufkommen bestimmte, gegebenenfalls tatsächlich überwiegende Verkehr auf der jeweiligen Straße maßgeblich. Vielmehr ist die Straße als funktionaler Teil eines Gesamtnetzes in Blick zu nehmen und auf die von der Straße nach Verlauf und Zweckbestimmung vermittelte räumliche Verkehrsbeziehung abzustellen. 3. Bei der Begriffsbestimmung der "überörtlichen Verkehrsbedeutung" im Sinne von § 3 Abs. 3 StrWG NRW ist auf den allgemeinen Wirkungsbereich der Kreise und ihre Verantwortung zur Wahrnehmung der auf ihr Gebiet begrenzten überörtlichen Angelegenheiten abzustellen. 4. Nach dem gesetzgeberischen Willen ist den Kreisstraßen grundsätzlich die Aufgabe zugewiesen, insbesondere benachbarte Grundzentren oder vergleichbare Gemeindesubzentren mit einem ähnlichen Ausstattungsstandard wie Grundzentren zu verbinden sowie überörtlich bedeutsame Verkehrserzeuger, wie größere gewerbliche Unternehmen (z. B. Kraftwerke), Mülldeponien, Flugplätzen sowie Freizeit- und Erholungseinrichtungen anzubinden. 5. "Zwischenörtlich" bedeutet nicht "Durchgangsverkehr", so dass auch Ziel- und Quellverkehr, der in das Ortszentrum hineinführt, "zwischenörtlicher Verkehr" im Sinne des § 3 Abs. 3 StrWG NRW sein kann. (Leitsätze des Gerichts) |